Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, dass er die Untertanen des Friedrich von Fleckenstein von Madenburg, Freiherr zu Dagstuhl, im oberen Ried in den Dörfern Guisenheim, Roppenheim, Röschwoog, Forstfeld, Kauffenheim (Kochenheim), Runzenheim, Auenheim, Dengolsheim und Stattmatten bis auf Widerruf in seinen Schirm genommen hat. Er versichert, sie wie die Seinen zu schirmen, sofern ihnen der Rechtsgang vor ihm und seinen Hofrichtern und Räten oder den gewiesenen Instanzen genügt. Er behält sich vor, dass zum Schirm der Leute gegen beide Parteien keine Verpflichtung besteht, falls er mit Friedrich von Fleckenstein in Irrungen gerät (zuthund gewonnen oder zu irrung komen). Darüber hinaus nimmt er sich von der Verpflichtung zum Ersatz für erlittene Schäden der armen Leute in der Zeit des Schirms aus. Für den Schirm sollen diese jährlich zu Weihnachten 100 Malter Hafer zinsen und an seinen Zollschreiber zu Selz reichen.