Zwischen Herrn "Gerhartten von Plettenbergk", Propst zu Hirzenach ("Hyrtzenauwe"), und "Bartholomes Pedern" von Finthen ("Fonten"), Hofmann zu Drais ("Treyse"), und seinen Erben, der den Hof, den er 10 Jahre in Bestand gehabt und von dem er die ersten 6 Jahre 80, die letzten 4 Jahre 90 Malter Korn (laut eines deutschen Instruments) geleistet, aufgekündigt hat,. kommt durch die Schiedsleute (Ludwig von Bunau, Schultheiß, "Gense Peder", Schultheiß zu Nieder Olm ("Nider Ulmen"), Scharfenstein ("Scharppensteyn"), Schultheiss zu Ober Olm ("Uber Olmen"), Johannes "Schoitt", Wirt zum Spiegel, und "Zorns Henghin" von Nieder-Ingelheim ("Nider Ingelnheim")) folgender Vertrag zustande: Der Hofmann soll den Hof die vollen vier Jahre behalten und davon 95 Malter Korn jährlich reichen. Er soll die Aecker nicht zweifrüchtigen und nach Ablauf der vier Jahre den Propst ungehindert zu dem Seinen kommen lassen. Er soll weder Stroh noch schaube noch buwunge vom Hofe führen, soll die Wälder über den Bedarf des Hofes nicht weiter beschädigen. Bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen fällt der Hof an den Propst. Sollte der Propst den Hof binnen der vier Jahre verkaufen und der Hofmann abziehen müssen, so soll dieser 600 Bund Stroh, halb Roggen, halb Haber haben. (2) S. Ludwig von Bunau ("Bunauwe") und Johann "Schoitt". "Datum uff sant Peders dag ad Cathedram [...] dusent vierehundert newntzygk und zwey."