Gütliche Scheidung des Propstes von Werden mit dem Schultheiß von Schöpplenberg (Schupelen-) Evert: Der Schultheiß hat die Verpflichtung, den Propst wie von alters zu beherbergen. Der Propst soll selber im Hofgericht von Kortinck sitzen oder seine Knechte, dazu senden, damit der Schultheiß oder einer von dessen Leuten ihm keine Hindernis dabei bereitet. Die Knechte des Propstes sollen die Zinse erheben wie von alters und die Pflichtigen und ihre Zahlungen ebenso wie von alters notieren. Der Propst hat ihn verklagt wegen der Zinse, die von ihm entfremdet wurden. Er sollte die Abschrift seines Registers, die er von den Höfen hatte, dem Gogreven von Hagen zustellen. Auch der Propst soll eine Abschrift seines alten Registers dem gleichen Gobelin übersenden, damit sie verglichen werden können. Es kann dann wegen der entfremdeten Zinse zu einer Schiedsverhandlung bei dem Gogreven zu Hagen, dem Freigrafen von Werdinghausen, bei Hermann Selter zu Lon und bei dem propsteilichen Diener Heinrich dem Sassen. Der Propst erhebt Klage wegen der Korngülten, die ihm von dem Schultheißen entfremdet wurden. Unsere Freunde hätten gern gesehen, daß wir sie ihm erlassen hätten, doch kann das ohne den Rat des Kapitels nicht geschehen. Der Propst klagt den Schultheißen weiter an wegen leenwar, die er von dem Hof gegeben hat, was ihm jedoch nicht zusteht. Der Schultheiß antwortete, daß das vor die Hofesleute gebracht werden sollte, er im Übrigen aber nicht die Rechte des Propstes beeinträchtigen wollte. Anwesend waren Godert von der Recke, Ritter, der Gogreve von Hagen, der Freigraf von Werdinghausen, Hermann dei Seiter, Bürger zu Lon und der Diener des Propstes Heinrich der Sasse. An Korngülten sind dem Propst seit ungefähr 30 Jahren entfremdet worden von den Höfen des Hofes Schöpplenberg. Erstens vom Hof zu Schede drei Scheffel Gerste und drei Mütt Hafer, von Waterhövel zehn Scheffel Gerste, von Peddinghausen zwölf Scheffel Hafer, von Schnipperingen drei Mütt Gerste und drei Mütt Hafer.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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