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Verordnung: Sämtliche Landräte und Physikatsärzte der Provinz Oberhessen haben sich beim Versand von Paketen wegen der Portozahlung an die Spedition wie in der Verordnung vom 31. März 1818 aufgeführt, zu verhalten (Ausfertigung zwei Mal vorhanden; am 12. Juli 1828 wird allen Beteiligten diese Verordnung zugestellt)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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