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1.) Die Kemenate zu Ostuffeln [heute Burguffeln, Stadtteil von Grebenstein, Lkr. Kassel] mit allem Zubehör; 2.) ein Viertel des Zehnts zu Oberhald...
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Vgl. altes Findbuch (R Nr. 1354), s.v. Erbprintz Friederich zu Hessen Cassel, Nr. 1
A I u, Erbprinz Friedrich von Hessen sub dato
Urk. 14 Aktiv- und Passivlehen [ehemals: Urkunden A I u]
Aktiv- und Passivlehen [ehemals: Urkunden A I u] >> Aktivlehen >> Personenbetreffe U, V >> U >> Uffeln, von >> 1400-1649
1568 März 31
Lehnsrevers
Urkunde
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: 1.) Die Kemenate zu Ostuffeln [heute Burguffeln, Stadtteil von Grebenstein, Lkr. Kassel] mit allem Zubehör; 2.) ein Viertel des Zehnts zu Oberhaldessen [Dorf/Hof/Wüstung auf der Gemarkung der Stadt Grebenstein, Lkr. Kassel]; 3.) drei Hufen Land zu Oberhaldessen; 4.) drei Hufen Land zu Uffeln [heute Burguffeln, Stadtteil von Grebenstein, Lkr. Kassel]; 5.) ein Burglehen zu Immenhausen [Stadt, Lkr. Kassel], nämlich eine Behausung und Hofstätte mit ihrem Zubehör, gelegen bei der Behausung des Hans von Stockhausen, die ehemals [NN von] Ratzenberg innehatte; die zuvor genannten Lehen hatten die Eltern des 1459 Belehnten zu Lehen getragen und danach der Belehnte selbst; die Lehen werden zu Burg- und Mannlehen vergeben; 6.) zu Mannlehen werden die Güter verliehen, die der 1459 Belehnte dem verstorbenen Vater des Landgrafen Ludwig von Hessen aufgetragen und wieder zu Lehen empfangen hatte, nämlich: 6a.) drei Hufen Land zu Haldessen [wohl Oberhaldessen, Dorf/Hof/Wüstung auf der Gemarkung der Stadt Grebenstein, Lkr. Kassel] und eine halbe Hufe zu Haldessen; 6b.) ein Viertel der Wüstung zu Reinersen [Wüstung auf der Gemarkung der Stadt Immenhausen, Lkr. Kassel]; 6c.) die große Wiese zu Uffeln, gelegen über den Erlen; 6d.) eine Wiese zu Uffeln, die hart bei einem Acker unterhalb den Erlen liegt; 6e.) die Wiese gegen der Burgmühle [zu Uffeln], genannt die Marsch, die der 1459 Belehnte von Werner von Uffeln geerbt hatte; 6f.) eine halbe Hufe Land, gelegen an dem Brüngelsberg; 6g.) drei Höfe, gelegen vor der Stadt Immenhausen, genannt die Bamüffenhöfe; 6h.) eine Hufe Land, ebenfalls gelegen zu Uffeln; von diesen Gütern hat der Landgraf von Hessen soviel Land von Dienst, Geschoss und Bede befreit, wie der 1459 Belehnte mit seinen eigenen Pferden und Pflügen gewinnt; 7.) laut eines Vertrages zwischen Philipp Landgraf von Hessen und den Brüdern Arnd, Heinrich und Hermann von Uffeln aus dem Jahr 1559 bereffend die hohe und niedere Gerichtsbarkeit zu Ostuffeln, das man auch Burguffeln nennt, und betreffend Gebot, Verbot, Frevelbußen, Biergeld, Heerwagen, Dienst und Fischerei erhalten die von Uffeln zu Mannlehen: 7a.) zwei Teile am Niedergericht zu Burguffeln, von Fällen, die sich im Dorf selbst und innerhalb der Umzäunung zutragen; 7b.) das Recht der Pfändung von Schuldnern, die im Dorf Burguffeln wohnen; 7c.) die Beilegung von Streitigkeiten, sofern es bürgerliche Sachen sind, die sich im Dorf Burguffeln zutragen und nicht vor das landgräfliche Gericht und das Gauding gehören, jedoch unbeschadet der drei Teile von den Bußen, die dem Landgrafen von Hessen zustehen; 7d.) die Einziehung der Kruggefälle zu Burguffeln, jedoch unbeschadet der an den Landgrafen zu zahlenden Schatzung und Tranksteuer; 7e.) die Aufbietung eines Heerwagens, mit dem die von Uffeln gegebenenfalls den Landgrafen zu unterstützen haben, durch Einkünfte der schachtischen Meier zu Burguffeln und des dortigen Kirchenguts; 7f.) die Fischerei in der Esse [Zufluss der Diemel] ab dem Hubenacker, wo ein Grenzstein gesetzt ist, das Wasser hinauf. Bei einem etwaigen Aussterben der von Uffeln im Mannesstamm sollen die Lehen dem Landgrafen heimfallen; wenn noch eine Tochter vorhanden ist, soll sie vom Landgrafen 350 rheinische Gulden erhalten; wenn noch mehrere Töchter vorhanden sind, sollen sie zusammen 500 rheinische Gulden bekommen.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Arnd von Uffeln, Heinrich von Uffeln, Hermann von Uffeln
Belehnte/r: Arnd, Heinrich und Hermann von Uffeln, Brüder, Söhne des verstorbenen Arnd von Uffeln