Kurfürst Philipp von der Pfalz veranlasst im Streit zwischen Kuno von Schöneck (Conen von Schoneck) und seinem Sohn Johann einer- sowie den Gemeinern zu Waldeck, nämlich Johann, Hermann und Simon Boos (Bosse) von Waldeck, denen von Niedergondershausen (Niderguntershußen) und anderen, die in dasselbe Gericht gehören, anderseits das nachfolgende Vorgehen, nachdem eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen war. Johann von Schöneck hat dies angenommen und soll binnen 14 Tagen die Antwort seines Vaters bringen. Johann Boos hat die Sache auch für seine Mitgemeiner dem Pfalzgrafen und seinen Hofrichtern und Räten überstellt. Wegen des ausstehenden "juch habern", den die von Schöneck von Gondershausen fordern, soll Kuno von Schöneck als Lehenträger den Schöffen seinen Schirm versichern und dann die zwei ausstehenden Abgaben erhalten. Jeder künftige Lehenträger von Schöneck soll den Schöffen gleichfalls den Schirm versprechen. Die Forderung nach mehr Hafer im Gericht zu Gondershausen, nämlich von jedem Haus ein Malter, soll vor dem zuständigen Gericht geklärt werden, wozu die von Schöneck und die von Waldeck ihre Vögte als Beisitzer bestimmen sollen.

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view
Loading...