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Prozeß vor dem Reichskammergericht zwischen Philipp Wilhelm von Harff zu Dreiborn, Appellanten, und Adolf Winand von Hochkirchen, Appellaten, betr. das Erbmarschallamt bzw. den dem Freiherrn von Hochkirchen zedierten Anspruch auf 3000 Goldgulden (vgl. Akten 342- 343): Appellation wider das Urteil der jülichbergischen Hofkanzlei von 1687, das auf Zahlung der 3000 Goldgulden samt Interessen durch Harff an Hochkirchen erkannt hat

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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