Verordnung: Es ist bei sämtlichen Ämtern und Patrimonialgerichten der neu hinzugekommenen Orte in Oberhessen zu klären, ob die bisher steuerfrei gewesenen Objekte nach aufgehobener Steuerfreiheit allein zu den landesherrlichen Steuern oder auch zu allen bisher aufzubringenden Gemeinde- und Amtsausgaben hinzugezogen werden (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)