Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass Irrungen zwischen Jost Russer (Russern), Bürger zu Speyer, und Hans Schlemel (Slemel) von Nürnberg über Schulden sowie 200 Gulden bestanden haben, die Schlemels Mutter genannt die Plattnerin (+), Josts Ehefrau, in dem Heiratsvertrag auf dem Haus zu Heidelberg vorbehalten waren und die sie jüngst auf ihre Kinder, namentlich Hans Schlemel und seine Schwestern, "gewendet" hatte. Die pfalzgräflichen Räte entscheiden, dass Hans Schlemel und seine Schwestern vom Käufer des Hauses aus der Kaufsumme unverzüglich 200 Gulden erhalten sollen, Jost Russer dabei bis Montag das Haus übergeben und Währschaft nach Heidelberger Recht leisten soll. Nach der Übergabe sollen Jost 35 Gulden zu Steuer (stuwer) gereicht werden, mit dem Rest sind die Schulden zu bezahlen. Mit Schulden, die nach dem zu Heidelberg am 29.07.1493 ergangenen Urteil gemacht worden sind, soll Jost nichts zu tun haben, vielmehr haben Hans Schlemel und seine Miterben diese auszurichten. Die Parteien sollen damit, auch um ihre Kosten und Schäden, vertragen sein, was sie versichert haben. Beide erhalten eine besiegelte Ausfertigung.
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Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass Irrungen zwischen Jost Russer (Russern), Bürger zu Speyer, und Hans Schlemel (Slemel) von Nürnberg über Schulden sowie 200 Gulden bestanden haben, die Schlemels Mutter genannt die Plattnerin (+), Josts Ehefrau, in dem Heiratsvertrag auf dem Haus zu Heidelberg vorbehalten waren und die sie jüngst auf ihre Kinder, namentlich Hans Schlemel und seine Schwestern, "gewendet" hatte. Die pfalzgräflichen Räte entscheiden, dass Hans Schlemel und seine Schwestern vom Käufer des Hauses aus der Kaufsumme unverzüglich 200 Gulden erhalten sollen, Jost Russer dabei bis Montag das Haus übergeben und Währschaft nach Heidelberger Recht leisten soll. Nach der Übergabe sollen Jost 35 Gulden zu Steuer (stuwer) gereicht werden, mit dem Rest sind die Schulden zu bezahlen. Mit Schulden, die nach dem zu Heidelberg am 29.07.1493 ergangenen Urteil gemacht worden sind, soll Jost nichts zu tun haben, vielmehr haben Hans Schlemel und seine Miterben diese auszurichten. Die Parteien sollen damit, auch um ihre Kosten und Schäden, vertragen sein, was sie versichert haben. Beide erhalten eine besiegelte Ausfertigung.
Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Nr. 824, 121
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Kopialbücher
Kopialbücher >> Weltliche Territorien und Herrschaften >> Kurpfalz >> Einzelne Pfalzgrafen und Kurfürsten >> Philipp >> Entscheide, Anlässe und Verträge II (Kurfürst Philipps von der Pfalz) >> Urkunden
1494 Mai 1 (uf sannt Phillips und Jacobs tag der hailigen aposteln)
fol. 134r-135r
Urkunden
Ausstellungsort: Heidelberg
Siegler: Kurfürst Philipp von der Pfalz (Sekretsiegel)
Siegler: Kurfürst Philipp von der Pfalz (Sekretsiegel)
Kopfregest: "Entscheit zwuschen Josten Russern burger zu Spier unnd Hanßen Slemel von Nürnberg". Ausfertigung: GLAK 43 Nr. 3087.
Plattnerin; m. Jost Russer zu Speyer, Mutter des Hans Schlemel, erw. 1494
Russer, Jost; Bürger zu Speyer, erw. 1494
Schlemel, Hans, von Nürnberg; erw. 1494
Heidelberg HD
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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04.04.2025, 08:11 MESZ
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