Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass er in der Fehde zwischen Bürgermeistern, Rat und Gemeinde zu Köln und seinem Getreuen Swicker von Sickingen mehrmals Tage anberaumt hatte und er die Parteien heute persönlich und mit seinen Räten verhört hat. Nachdem die Kölner Abgesandten Matthias (Dyß) Kremer und Gerhard von Harff keine Vollmacht zur Anheimstellung des Verfahrens an den Kurfürsten haben, hat er ihnen für eine solche Einholung eine Frist bis St. Martini [11.11.1492] gesetzt. Derweil soll von den Kölnern nichts gegen Swicker, der in Acht (ungnaden) ist, und dessen Helfer unternommen werden, insbesondere nicht gegen die Lösung der Acht. Bis zum benannten Tag haben beide Parteien Frieden zu halten und erhalten eine Ausfertigung dieser Abrede. Darunter Notiz, dass mündlich und im Geheimen beredet und von Kurfürst Philipp zugesagt worden ist, dass in der schiedsrichterlichen Entscheidung (abscheit) dahin entschieden werden solle, das kein Teil dem anderen etwas herausgibt, sondern gleich beigelegt werden soll (dhein teil dem andern icht heruß geben sunder glich uffgehebt soll werden). Das wüssten die von Köln, weswegen sie die oben beschriebene Abrede angenommen hätten. Als Zusätze zu dem Tag sollen der Hofmeister [Jakob von Fleckenstein?], Herr Götz [von Adelsheim], Wiegand von Dienheim und Hermann Boos von Waldeck verordnet werden.
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Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass er in der Fehde zwischen Bürgermeistern, Rat und Gemeinde zu Köln und seinem Getreuen Swicker von Sickingen mehrmals Tage anberaumt hatte und er die Parteien heute persönlich und mit seinen Räten verhört hat. Nachdem die Kölner Abgesandten Matthias (Dyß) Kremer und Gerhard von Harff keine Vollmacht zur Anheimstellung des Verfahrens an den Kurfürsten haben, hat er ihnen für eine solche Einholung eine Frist bis St. Martini [11.11.1492] gesetzt. Derweil soll von den Kölnern nichts gegen Swicker, der in Acht (ungnaden) ist, und dessen Helfer unternommen werden, insbesondere nicht gegen die Lösung der Acht. Bis zum benannten Tag haben beide Parteien Frieden zu halten und erhalten eine Ausfertigung dieser Abrede. Darunter Notiz, dass mündlich und im Geheimen beredet und von Kurfürst Philipp zugesagt worden ist, dass in der schiedsrichterlichen Entscheidung (abscheit) dahin entschieden werden solle, das kein Teil dem anderen etwas herausgibt, sondern gleich beigelegt werden soll (dhein teil dem andern icht heruß geben sunder glich uffgehebt soll werden). Das wüssten die von Köln, weswegen sie die oben beschriebene Abrede angenommen hätten. Als Zusätze zu dem Tag sollen der Hofmeister [Jakob von Fleckenstein?], Herr Götz [von Adelsheim], Wiegand von Dienheim und Hermann Boos von Waldeck verordnet werden.
Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Nr. 824, 56
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Kopialbücher
Kopialbücher >> Weltliche Territorien und Herrschaften >> Kurpfalz >> Einzelne Pfalzgrafen und Kurfürsten >> Philipp >> Entscheide, Anlässe und Verträge II (Kurfürst Philipps von der Pfalz) >> Urkunden
1492 Oktober 4 (uff dornstag Francisci)
fol. 52v-53v
Urkunden
Ausstellungsort: Koblenz
Siegler: Kurfürst Philipp von der Pfalz (aufgedrücktes Sekretsiegel)
Siegler: Kurfürst Philipp von der Pfalz (aufgedrücktes Sekretsiegel)
Kopfregest: "Abrede eins anstands zuschen burgermeister und rate zu Coln eins und Swicker von Sickingen anderteils".
Adelsheim, Götz von; Doktor, Propst zu Wimpfen im Tal, pfalzgräflicher Rat, erw. 1489, 1503
Dienheim, Wigand von; Amtmann zu Oppenheim, 1438-1521
Fleckenstein, Jakob von; Unterlandvogt im Elsass, Hofmeister, Beisitzer am Hofgericht, Schultheiß zu Hagenau, erw. 1483, 1507
Harff, Gerhard von; zu Köln, erw. 1492
Kremer, Matthias (Dyß, Thies, Thijs); aus Köln, erw. 1479, 1492
Koblenz KO
Köln K
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
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04.04.2025, 08:09 MESZ
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