Die Klage ist auf Anerkennung der Stiftsmäßigkeit der Familie von Scharffenstein gen. Pfeil gerichtet. Das beklagte Stift hatte Maria Francisca von Scharffenstein gen. Pfeil abgelehnt. Die Klage wird damit begründet, daß 2 ihrer Geschwister von anderen Instituten als stifts- bzw. rittermäßig anerkannt worden seien (Clementina im Stift Langenhorst nach Prüfung der Stiftsmäßigkeit durch das Domkapitel zu Münster, Maximilian August durch den jül.-berg. Landtag als rittermäßig) und daß die dabei vorgelegten Beweise auch für das beklagte Stift hinreichend sein müßten. Das Stift verweist darauf, die strikte Einhaltung des Nachweises der Stiftsmäßigkeit, die lediglich bei Männerstiften zugunsten Gelehrter durchbrochen werden könne, sei durch kirchliche Statuten festgeschrieben. Mithin handle es sich um eine Frage geistlicher Jurisdiktion, für die das RKG nicht zuständig sei. Im weiteren wurde über die Vergleichbarkeit und damit Verbindlichkeit der Anerkennung von Ritter- und Stiftsmäßigkeit einer Familie durch ein Institut für andere bzw. das vom Stift beanspruchte Recht einer eigenen Prüfung nach eigenen Richtlinien, bes. hinsichtlich der zu fordernden Anzahl adliger Ahnen gestritten. Gegen das Urteil vom 14. April 1769, mit dem das Stift wegen Nichtbefolgung des Mandates in Strafe genommen und diese Strafe zur Exekution ausgesetzt wurde, legte dieses Revision ein und beantragte Restitutio in integrum gegenüber allen bisher ergangenen Urteilen. Mit Urteil vom 17. Juli 1772 lehnte das RKG das Revisionsgesuch als unstatthaft ab. Mit Urteil vom 14. Mai 1773 entschied das RKG, das Stift sei nicht berechtigt gewesen, von der Probandin die Vorlage von mehr als 8 adligen Ahnen zu fordern. Zugleich wurden die vorgelegten Belege als hinreichend für diesen Beweis angenommen. Gegen dieses Urteil legte das Stift erneut Revision ein. Das Protokoll trägt den Hinweis „Verglichen“.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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