Ratsdekret
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 2593
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 8 Zünfte Allgemeines
1759 April 9
Regest: 1) Die hiesige Stadt hat seit dem gegenwärtigen leidigen Krieg seit 3 Jahren bis auf den heutigen Tag zu dem Schwäb. Kreis an umgelegten neuen Kreisanlagen, an Rückständen, an Kapital-Zinsen und an Kapital-Ablösungs-Terminen in Summa 16 909 fl 39 Kr 3 Heller beizutragen gehabt und daran bereits 14 279 fl 39 Kr 3 Heller bezahlt. Der Ausstand aber hieran mit 2 630 fl muss innerhalb eines Monats bezahlt werden. Ausserdem soll sie für die winterlichen Verpflegungskosten für die hohe Reichs-Generalität 1 575 fl und in die Reichs-Operations-Cassa 9 400 fl abführen. An den winterlichen Verpflegungskosten für die Reichs-Generalität hat der Rat bereits die Hälfte durch Wechsel anweisen lassen, welche innerhalb eines Monats bezahlt werden müssen. Was die Abführung der Reichs-Römer-Monate +) zur Reichs-Operations-Cassa betrifft, so hat der Rat nichts erwinden lassen (= es nicht daran fehlen lassen), beim kaiserl. Ministerium und hernach beim Reichs-Convent in Regensburg um Nachlass für das hiesige arme Stadtwesen einzukommen, jedoch bisher ohne Erfolg. Vielmehr hat die kaiserl. Majestät, weil die Operations-Cassa an Mitteln fast gänzlich aufliege, der Aufwand aber desto grösser sei, welcher für den nächstens wieder zu eröffnenden Feldzug zu machen sei, in einem an die Stadt unterm 7. März erlassenen Rescript sich vernehmen lassen, dass die Stadt längstens in 4 Wochen den Rückstand der vom Jahr 1757 und 1758 verwilligten Reichs-Römer-Monate mit 9 400 fl überführen solle. Andernfalls werde ohne weiteres mit Execution verfahren. Der Rat wird weiterhin Vorstellungen erheben, mit Rücksicht auf die Unmöglichkeit (= das Unvermögen) unseres bedrängten Stadtwesens und der armen Bürgerschaft ein Einsehen sowohl wegen der Römer-Monate als auch wegen des Rückstands der winterlichen Verpflegungskosten zu haben. Weil aber die Stadt der kaiserl. Majestät zu verdanken hat, dass sie mit Stellung des Contingents bisher verschont geblieben ist, so wird die Bürgerschaft mit allem Ernst angewiesen, die Steuern mit grösserem Eifer richtig und unmangelhaft zu bezahlen und sich der Schuld an einem grösseren Schaden bei einer kostbaren Execution zu entladen.
2) Der Bürgerschaft wird geboten, dass ein jeder rechten Weg und Steg im Feld gebrauchen und die Trapplucken ++) zumachen soll.
Auf Klage sollen die geschädigten Bürger schadlos gestellt und der Übertreter noch dazu mit ernstlicher Straf angesehen werden. Wer einen Feldstreit hat, soll solches in der Stadtschreiberei bei Zeiten gebührend anzeigen.
3) Wer etwas an Bauholz benötigt, soll sich beim Feldschultheissenamt darum melden.
4) Nachdem das Gott und der gesitteten Welt so höchst missfällige Laster des Ehebruchs und der Unzucht von einiger Zeit her allzusehr einzureissen beginnt, sieht der Rat zu ernstlicherer Steuerung dieser greulichen Sünde und Erhaltung gottgefälliger Zucht und Ehrbarkeit sich genötigt, in Zukunft gegen solche unkeusche Dirnen (ausgestrichen und darüber gesetzt: Personen), welche zumal Armut halber die statutenmässige Strafe nicht bezahlen können, mit der Verweisung aus Stadt und Gebiet vorzugehen und dies in der nächstens neu zu verfassenden Zucht-Ordnung als Stadtgesetz feststellen zu lassen.
Decretum in senatu 9. April 1759
Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Reuttlingen.
2) Der Bürgerschaft wird geboten, dass ein jeder rechten Weg und Steg im Feld gebrauchen und die Trapplucken ++) zumachen soll.
Auf Klage sollen die geschädigten Bürger schadlos gestellt und der Übertreter noch dazu mit ernstlicher Straf angesehen werden. Wer einen Feldstreit hat, soll solches in der Stadtschreiberei bei Zeiten gebührend anzeigen.
3) Wer etwas an Bauholz benötigt, soll sich beim Feldschultheissenamt darum melden.
4) Nachdem das Gott und der gesitteten Welt so höchst missfällige Laster des Ehebruchs und der Unzucht von einiger Zeit her allzusehr einzureissen beginnt, sieht der Rat zu ernstlicherer Steuerung dieser greulichen Sünde und Erhaltung gottgefälliger Zucht und Ehrbarkeit sich genötigt, in Zukunft gegen solche unkeusche Dirnen (ausgestrichen und darüber gesetzt: Personen), welche zumal Armut halber die statutenmässige Strafe nicht bezahlen können, mit der Verweisung aus Stadt und Gebiet vorzugehen und dies in der nächstens neu zu verfassenden Zucht-Ordnung als Stadtgesetz feststellen zu lassen.
Decretum in senatu 9. April 1759
Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Reuttlingen.
6 1/2 S. Text
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Bemerkungen: +) Fischer: Schw. WB: Römermonat = Kriegssteuer, ursprünglich Beihilfe zu den Römerzügen, monatlich angesetzt
++) Fischer: Schw. WB: = Lücke, die für das Trappen, Übertreten des Zugviehs auf den Nachbaracker, offen zu halten ist
Die originalen Ratsprotokolle fehlen vom 1. Juni 1674 an.
Genetisches Stadium: Kopie
++) Fischer: Schw. WB: = Lücke, die für das Trappen, Übertreten des Zugviehs auf den Nachbaracker, offen zu halten ist
Die originalen Ratsprotokolle fehlen vom 1. Juni 1674 an.
Genetisches Stadium: Kopie
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ