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Verordnung über die Feststellung und Erhaltung der inneren Grenzen des Großherzogtums: Insbesondere wenn die Beaufsichtigung und Kontrolle der Feldgeschworenen ohne Zuziehung eines Geometers I. Klasse erfolgt, ist eine angemessene Disziplinarstrafe nicht unter fünf Gulden auszusprechen (ein Überweisungsschreiben vom 9. Juni 1843 anbei)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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