Bonifacius Maurer von Weilheim, wegen Missachtung eines älteren Urteils (Gefährdung seiner Frau im Kindbett) zu Kirchheim in "owige Gefenngckniß" gelegt, jedoch unter nachfolgenden Bedingungen begnadigt und nach Weilheim entlassen, verpflichtet sich, diese einzuhalten und schwört U. Die Bedingungen, unter denen er entlassen wird: Er muss seine Frau künftig anständig behandeln, muss Wirtshäuser und Zechen meiden, darf sich nachts zu verbotener Zeit nicht mehr auf der Straße oder auf dem Felde aufhalten und darf Veränderungen an seinem Vermögen nur mit Erlaubnis des Vogtes zu Kirchheim vornehmen. Inzwischen von ihm vorgenommene Veränderungen sollen ungültig sein. Außerdem darf er keine andere Waffe mehr tragen als ein abgebrochenes Brotmesser. Falls er ohne Erlaubnis des Vogtes sein Vermögen antasten und er nachfolgend wiederum ins Spital zu Kirchheim kommen sollte, müssen seine Ehefrau Elisabeth, ferner sein Bruder Ludwig Maurer, sein Schwestermann Michel Kristler, alle drei von Weilheim, und sein Schwestermann Jakob Mayer von Holzmaden an das Spital und dessen Pfleger 100 lb h zahlen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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