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Verordnung betreffend die Feier des Reformations-Jubelfestes: Den Untertanen sollen an diesem Tage für das Tanzen keine Konzessionsgelder abgenommen werden (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
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Verordnung betreffend die Feier des Reformations-Jubelfestes: Den Untertanen sollen an diesem Tage für das Tanzen keine Konzessionsgelder abgenommen werden (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> B Geschichte, Topografie, Kulturpflege >> B.1 Landesgeschichte, Jubiläen, staatliche Feste, Archive
Darmstadt, 1817 Oktober 13
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