Henne von Hattstein, den man nennt von Hartenfels, bekennt, von seinem Verwandten Dietrich von Hattstein die von Gerhard, Junggrafen zu Sayn, Herren zu Freusburg und zu Homburg, zu Lehen rührende Gült und Gut zu Erbenheim auf Wiederkauf gekauft zu haben, mit Einwilligung des Grafen; und würde der genannte Dietrich dem Grafen oder dessen Erben diese Gült und Lehen aufsagen, oder ohne Lehenserben abgehen, so solle er, Henne, oder seine Erben, oder wer den Kaufbrief und Gülte und Gut innehätte, diese Gülte und Gut vor seinem Herrn von Sayn oder dessen Erben zu Mannlehen empfangen.