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Verordnung: Aus vorliegender Verordnung ist zu erkennen, dass die Kopulation nicht eher vorgenommen werden darf, ehe vom betreffenden Landrat die Bescheinigung vorliegt, dass sowohl in Bezug auf die bürgerlichen Verhältnisse und die Kriegsdienstpflicht keine Hindernisse entgegen stehen (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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