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Die Verordnung vom 12. Mai 1777 bestimmt, dass Güter, welche zum Unterpfand eingesetzt sind und bei der Versteigerung keinen Zuschlag erhalten, bis zum käuflichen Erwerb durch die Gemeinden gegen drei Prozent Abgaben zum landwirtschaftlichen Bebauen überlassen werden sollen (Ausfertigung ist zwei Mal vorhanden)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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