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Verordnung: Das verordnete Münzedikt über die Gold-Münzen muss aufgehoben werden. Die Münzen sollen zum alten Kurs in Zahlung genommen werden (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
Verordnung: Das verordnete Münzedikt über die Gold-Münzen muss aufgehoben werden. Die Münzen sollen zum alten Kurs in Zahlung genommen werden (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> V Handel und Gewerbe >> V.3 Münz- und Währungsangelegenheiten
Darmstadt, 1788 März 29
Sachakte
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