Der Kläger erklärt, Maria Scheiffart von Merode, Witwe von [Adolf] von der Horst [zu Heimerzheim], Frau zu Hemmersbach, Sindorf und Limbricht, habe ihm als ihrem zukünftigen Universalerben noch zu Lebzeiten Haus und Herrschaft Hemmersbach übertragen. Die Possessionsergreifung sei nach dem Tode der Erblasserin erneuert worden. Der Kläger sieht sich als Intestaterbe, der bis zum Austrag des RKG-Verfahrens gegen die anderen Erbprätendenten in der bereits ergriffenen Possession geschützt werden müsse, und wendet sich gegen gewaltsame Besitzergreifungen des Leutnants im Auftrag der Räte und von Prätendenten, insbesondere des Grafen Werner zu Salm. Scheiffart von Merode bestreitet, daß die förmlichen Voraussetzungen für ein Mandat auf den Landfrieden gegeben seien, und bittet um Kassation der gegen ihn gerichteten Ladung, da der Kläger ihm in der Klage keine einschlägigen Vergehen vorgeworfen habe und auch nicht vorwerfen könne. GrafWerner von Salm bestreitet die Berechtigung des Mandates. Der Landesherr habe die Herrschaft bis zur Entscheidung unter den Prätendenten in Besitz genommen und bereits vor 1 Jahr ohne Widerspruch des Klägers einen vorläufigen Statthalter und Rentmeister für die Herrschaft ernannt. Nach 1622 sind außer dem Hinweis des Prokurators des Klägers von 1636, sein Bevollmächtiger sei längst verstorben, keine Handlungen protokolliert.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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