Schuldbrief Ruprecht Borhochs u.a.
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Urk. 18, 387
Urk. 18, Urk. A II Kl. Cappel 1367 Dez. 5
Urk. 18 Kloster Spieskappel - [ehemals: A II]
Kloster Spieskappel - [ehemals: A II] >> 1365-1369
1367 Dezember 5
Ausf. Perg. - Urspr. 6 Sg. anh.: 1. RundSg. Ruprecht Borhochs (besch.). 2. Sg. Werner Balhorns ? (nur Rest). 3. fehlt. 4. RundSg. Hermann Floiges. 5. RundSg. Hermanns von Beisheim (besch.). 6. RundSg. Heinrichs (Henzes) von Beisheim, Abb. Küch: Siegel (wie Nr.5) S.293 Nr.4, 8, 9, 10
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Anno domini 1367 in vigilia sancti Nycolai episcopi et confessoris
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Ruprecht Borhoch (Boroch) und Werner Balhorn, Ruprechts Sohn Ditmar und dessen Ehefrau Zyne bekunden für sich und ihre Erben, daß sie dem Abt von Cappel und dessen Konvent 200 lb.d. in Treysa gängiger W. (zuey hundirt phunt phenninge guder wer alse zu Treyse genemy ist) schuldig seien, die diese ihnen an gezähltem Geld (an geredyme geldy) geliehen und dafür ihre Gülte, nämlich 16 lb. Pfeniggeldes, versetzt haben. Die Ausst. geloben, diese Gülte dem Stift vollständig zu zahlen, zu jeder Quatember 4 lb.d., so daß dieses davon keinen Nachteil erleide. Bei säumiger Zahlung steht Cappel das Pfändungsrecht an ihnen oder ihren Bürgen zu. Des weiteren können die Ausst. vor jeder Quatember 4 lb. mit 50 lb.d. ablösen, wobei die vier Ablösungen vor Martini geschehen sollen. Geschieht das nicht, so kann das Stift, wenn es dies will, ebenfalls pfänden. Werner und sein Schwiegersohn Ditmar geloben (Vnd ist geredit, daz ich Wernher vorgenant globin in gudin truwin vnd ich Ditmar sin eidin han globit mit hand vnd mit mundy an eidis stad), daß sie alles was ihnen der Landgraf, der Herzog, Johann von Padberg (Papberg) sowie Blumenstein (Blumynsten vnd sin gesellyschaft) schulden, einfordern und nur zu der genannten Ablösung verwenden sollen. Auch in diesem Falle darf Cappel, sofern dies nicht geschieht, pfänden. Eventuelle Nachteile des Stifts sollen die Ausst. oder ihre Bürgen ohne Widerspruch mit dem Hauptgeld vergelten. Zu Bürgen werden gesetzt Hermann Vlogo (Floige) sowie Hermann und Heinrich (Henze) von Beisheim. Stirbt einer von ihnen oder von den Ausst., so sollen letztere einen anderen in vierzehn Tagen nach erfolgter Mahnung an dessen Stelle setzen, so daß Cappel Genüge getan ist. Die Bürgen bestätigen die geleistete Bürgschaft.
Vermerke (Urkunde): Rückvermerk: (15.Jh.) Secunda littera Ruperti CC phunt
Vermerke (Urkunde): Zeugen: ---
Vermerke (Urkunde): Siegler: die Ausst. (und Bürgen)
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: ---
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: ---
Vermerke (Urkunde): Literatur: List: Stift Spieskappel (wie Nr.1) S.275 Anm.3
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Ruprecht Borhoch (Boroch) und Werner Balhorn, Ruprechts Sohn Ditmar und dessen Ehefrau Zyne bekunden für sich und ihre Erben, daß sie dem Abt von Cappel und dessen Konvent 200 lb.d. in Treysa gängiger W. (zuey hundirt phunt phenninge guder wer alse zu Treyse genemy ist) schuldig seien, die diese ihnen an gezähltem Geld (an geredyme geldy) geliehen und dafür ihre Gülte, nämlich 16 lb. Pfeniggeldes, versetzt haben. Die Ausst. geloben, diese Gülte dem Stift vollständig zu zahlen, zu jeder Quatember 4 lb.d., so daß dieses davon keinen Nachteil erleide. Bei säumiger Zahlung steht Cappel das Pfändungsrecht an ihnen oder ihren Bürgen zu. Des weiteren können die Ausst. vor jeder Quatember 4 lb. mit 50 lb.d. ablösen, wobei die vier Ablösungen vor Martini geschehen sollen. Geschieht das nicht, so kann das Stift, wenn es dies will, ebenfalls pfänden. Werner und sein Schwiegersohn Ditmar geloben (Vnd ist geredit, daz ich Wernher vorgenant globin in gudin truwin vnd ich Ditmar sin eidin han globit mit hand vnd mit mundy an eidis stad), daß sie alles was ihnen der Landgraf, der Herzog, Johann von Padberg (Papberg) sowie Blumenstein (Blumynsten vnd sin gesellyschaft) schulden, einfordern und nur zu der genannten Ablösung verwenden sollen. Auch in diesem Falle darf Cappel, sofern dies nicht geschieht, pfänden. Eventuelle Nachteile des Stifts sollen die Ausst. oder ihre Bürgen ohne Widerspruch mit dem Hauptgeld vergelten. Zu Bürgen werden gesetzt Hermann Vlogo (Floige) sowie Hermann und Heinrich (Henze) von Beisheim. Stirbt einer von ihnen oder von den Ausst., so sollen letztere einen anderen in vierzehn Tagen nach erfolgter Mahnung an dessen Stelle setzen, so daß Cappel Genüge getan ist. Die Bürgen bestätigen die geleistete Bürgschaft.
Vermerke (Urkunde): Rückvermerk: (15.Jh.) Secunda littera Ruperti CC phunt
Vermerke (Urkunde): Zeugen: ---
Vermerke (Urkunde): Siegler: die Ausst. (und Bürgen)
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: ---
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: ---
Vermerke (Urkunde): Literatur: List: Stift Spieskappel (wie Nr.1) S.275 Anm.3
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ