Verordnung: Kein Ober- oder Untererheber von Steuergebühren ist berechtigt, die ihm zustehende Geldsumme aus der Steuersumme zu entnehmen, ehe nicht die gesamte Schuldsumme eingegangen ist. Bei mäßigen Abschlagszahlungen von Steuergeldern ist gegen vorherige Berichterstattung eine mäßige Geldentnahme möglich