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Verordnung: Es wird erneut auf die Verordnung vom 20. Mai 1785 verwiesen, dass alle Verordnungen entsprechend zu publizieren sind. Im Unterlassungsfalle wird das mit fünf Reichstalern Strafe belegt (ein Überweisungsschreiben anbei)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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