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Verordnung: Es wird erneut auf die Verordnung vom 20. Mai 1785 verwiesen, dass alle Verordnungen entsprechend zu publizieren sind. Im Unterlassungsfalle wird das mit fünf Reichstalern Strafe belegt (ein Überweisungsschreiben anbei)
Verordnung: Es wird erneut auf die Verordnung vom 20. Mai 1785 verwiesen, dass alle Verordnungen entsprechend zu publizieren sind. Im Unterlassungsfalle wird das mit fünf Reichstalern Strafe belegt (ein Überweisungsschreiben anbei)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> D Landesverwaltung >> D.1 Sammlung und Publikation der Gesetze und Verordnungen, Regierungsblatt, amtliche Verkündigungen
Gießen, [1801 Juli 27]
Sachakte
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