Berufung gegen die Zitation zu einem Verfahren, für das nach Ansicht des Appellanten ein anderes Gericht zuständig ist. Dem Appellanten war vorgeworfen worden, das ihm verliehene Amt Steinbach vernachlässigt, sich dort und in dem ihm ebenfalls unterstehenden Amt Jülich bereichert wie auch sich der Obrigkeit widersetzt zu haben. Nach der in einem Bescheid verkündeten Ablehnung seines gegen die Zitation erhobenen Einspruchs wirft der Appellant der Vorinstanz Parteilichkeit vor und verweist darauf, daß diese Zitation ohne eine gerichtliche Untersuchung erfolgte. Er wendet ein, daß er als adliger jül.-berg. Untertan und jül. Geheimer Rat aufgrund der Privilegien der Land- und Ritterschaft nicht vor dem Hauptgericht Jülich erscheinen muß und sich wegen der Kriegsgefahren auch nicht dorthin begeben kann. Außerdem beschwert er sich, daß sein Sohn Peter [von Waldenburg gen.] Schenkern, der von ihm für das Hauptgericht Jülich bevollmächtigt worden war, durch einen Gerichtsboten arrestiert wurde. Er erklärt, daß es diesem nicht möglich war, für das Verfahren einen Prokurator zu erhalten, sondern daß das Gericht diesen selbst stellte. Der Appellat verweist auf die Kontumaz des Appellanten bei der Vorinstanz und erklärt, daß bei einer Verurteilung zu einer mit einer Geldzahlung abzutragenden Leibesstrafe eine Appellation nicht möglich sei. Ein 2. Berufungsverfahren vor dem RKG richtet sich gegen eine Zitation, die den Appellanten dazu aufforderte, zur Entgegennahme der Klageschrift vor den von dem Hauptgericht Jülich eingesetzten Kommissaren zu erscheinen (vgl. RKG 5933 (W 180/463)). Eine 3. RKG-Appellation betrifft eine nach der Litiskontestation ergangene Zitation zur Beantwortung von Klagepunkten. In einer 4. RKG-Appellation wendet sich der Appellant gegen ein 1602 ergangenes Kontumazurteil der Vorinstanz, das ihm die Erhebung von Landsteuern und die Verhinderung einer Zuweisung von „Aachischen Gütern“ verbot und auch die gegenüber fürstlichen Räten erfolgte Versperrung von Zugängen, die Verweigerung eines Sekretsiegels und die Anforderung von Soldaten aus der Stadt Jülich auf deren Schloß untersagte. Zur Feststellung zuviel eingenommener Steuern und der umstrittenen Güter wurde ihm die Vorlage eines Inventars auferlegt. Von den übrigen Klagepunkten sprach man den Appellanten zwar frei, doch wurde er zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt (vgl. RKG 5935 (W 182/465).