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Verordnung: Am 18. Juni 1809 ist verordnet worden, das beim Zusammentragen der Zehntabgaben ein Achtel an Körnerverlust von den Zehnt-Steuerkapitalien abgezogen werden soll. Die restlichen sieben Achtel sind in das Register einzutragen und darauf ist die Repartition anzustellen (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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