Verordnung: Am 18. Juni 1809 ist verordnet worden, das beim Zusammentragen der Zehntabgaben ein Achtel an Körnerverlust von den Zehnt-Steuerkapitalien abgezogen werden soll. Die restlichen sieben Achtel sind in das Register einzutragen und darauf ist die Repartition anzustellen (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)