Wendel Burrer aus Ensingen, wegen Bruchs seiner beiden früheren Verschreibungen, indem er gefundenes Geld nicht zurückgegeben und sich auch sonst ungebührlich verhalten hatte, abermals schwerer Leibesstrafe verfallen, jedoch in Ansehung von Frau und Kindern, seiner Brüder und seiner ehrlichen Freundschaft, auch auf Fürbitte der ganzen Gemeinde zu Ensingen dazu verurteilt, daß ihn der Nachrichter vom Rathaus zum Mühl- und Kirchtor mit Ruten schlagen, danach die zwei Schwurfinger abhauen und er zeitlebens innerhalb des Zwings und Banns von Ensingen bleiben solle, gelobt eidlich, sich diesem Richterspruch zu unterwerfen, ferner obrigkeitlichen Geboten zu gehorchen, jederzeit die Partei der Ehrbarkeit zu ergreifen, seine Familie ehrbar zu ernähren und ihr Eigentum nicht zu verschwenden, und schwört U.