Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 3. Juni 1671, wonach der Appellat von der Realaktion des Appellanten freizusprechen und dem Appellanten lediglich eine Personalaktion gegen von Blittersdorf, gegen die Erben Claitz (Cloitz) und gegen von Gruithausen zu reservieren sei. Der Appellant klagt namens seiner Gattin auf Einräumung von 20 Morgen Allodialländereien zu Bontenbroich (Kr. Grevenbroich). Meinhard Claitz verschrieb diese Ländereien in zwei Obligationen von 1625 und 1630 der Helene von Heimbach, der Schwiegermutter des Appellanten, als Unterpfand, um damit einen älteren Kredit, den sein Onkel Hermann Claitz 1600 und 1601 bei Friedrich Vielgens aufgenommen hatte, abzulösen. Das RKG hebt am 7. Juli 1686 das Urteil der Vorinstanz auf und urteilt, daß das Unterpfand und seine Nutzungen seit 1661 dem Appellanten binnen drei Monaten durch den Appellaten zu restituieren sei. Am 7. Juli 1687 verurteilt es den Appellaten zur Zahlung einer Pönalstrafe, in welcher Angelegenheit 1713 der kaiserl. Fiskal Franz Erasmus von Emmerich tätig wird.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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