Mainz, 1593.02.27. (Richter Anshelm und Ebersheim). Eheberedung zwischen Martin Schreiber und Margreth, Hans Ackers hinterlassenen Tochter: Die beiden bringen sich gegenseitig ihr Eigentum zu. Stirbt er vor ihr kinderlos, so erhält sie ihr Eingebrachtes und das von ihr Ererbte zurück, ferner 300 fl. aus seinem Nachlass. Stirbt sie vor ihm kinderlos, so erhält er aus ihrem Zugebrachten 200 fl., den Rest ihre nächsten Verwandten. Stirbt eines von ihnen unter Hinterlassung von Kindern, so erhalten diese, entgegen dem Mainzer Brauch mit Schwert- und Rockenteil, das ihnen Zugehörige aus der Verlassenschaft. Des Hochzeiters Mutter, Sebastian Schreibens Ww., behält sich ihr Wohnhaus uffm Dietmark vor, das auch die Eheleute bewohnen und erben werden, unter Auszahlung der an die übrigen Geschwister fallenden Anteile; dieser Bestimmung stimmen zu die Mutter Ela, ihr Tochtermann Theobald Göbell und Margreth, Philipp Franken Frau. Z.: 1) für den Mann: Heinrich Schreiber, Bruder, Philipp Frank und Theobald Göbell; 2) für die Braut: Philipp Fuchs (u.s.Fr.) und Georg Wolf, Steinmetz, Vormünder, Anton Lautz, Viktor Pott, Eisenberger Schultheiß, und Herr Hieronymus Cesta.

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