Die Brüder Friedrich Wilhelm Ludwig Maxmilian, Stammherr, Premierleutnant in der großherzoglichen Leibgrenadiergarde, Leopold August Alexander, Leutnant in dem großherzoglichen 4. Infanterieregiment Markgraf Leopold, und Emil Carl Ernst Eberhard, großherzoglicher Forstpraktikant, alle Freiherren Böcklin, einigen sich, zur Hebung des Ackerbaus auf Gemarkung Rust, in Fortführung der von ihnen begonnenen Maßnahmen, wie folgt: 1. Der Ackerbau soll auf gemeinsame Kosten vorläufig neun Jahre lang in Eigenbetrieb genommen werden, nämlich rückwirkend vom 1. Juni 1829 an bis zum 1. Juni 1838, unter Leitung ihres Beamten, der seine Instruktionen vom Stammherrn erhält. Das Betriebskapital, worüber ein Inventar vorliegt, ist und bleibt gemeinsames Eigentum. 2. Dazu verpflichtet sich der Stammherr, den beiden weiblichen Dienstboten Wohnung und Küche und für sämtlichen Dienstboten Ess- oder Wohnstube im Erdgeschoß des Schlosses, sowie die erforderlichen Stallungen wie Scheunen für Zehnten und Erzeugnis der Gemeinschaft auf Dauer des Vertrags zu überlassen, zu den folgenden Bedingungen: a) Sämtliche kleinere Reparaturen, bauliche Einrichtung und Änderungen (wozu er seine Zustimmung geben muss) sowie Steuern und Abgaben im Schlossgebäude übernimmt die Gemeinschaft. Gleiches gilt für Reparaturen des vom Jäger bewohnten Zimmers. b) Gleiches gilt für Reparaturen und Abgaben von den Stallgebäuden, auf drei Jahre ohne Zins, ab 1. Juni (18)32 mit 5 %, da der Stammherr kürzlich einen Stall wieder erstellt hat, an diesen zu verzinsen. c) Ebenso sind die Fruchtspeicher, der ehemalige Schaf- jetzt Holzstall, und die Schweineställe auf gemeinsame Kosten zu unterhalten, alle Abgaben und Steuern trägt die Gemeinschaft. d) Ebenso das Zehntscheuergebäude, das auch in gutem baulichen Zustand erhalten werden soll. e) im Brandfall ist das entsprechende Gebäude, soweit die Entschädigung aus der Brandkasse nicht ausreicht, auf gemeinsame Kosten wieder aufzubauen bzw. herzurichten. Alles, was im Zuge der Eigenregie an Beschädigungen vorkommen, soll auf gemeinsame Kosten wieder ausgebessert werden. 3. Der Stammherr überlässt der Gemeinschaft den großen Garten zur gemeinsamen Nutzung gegen gemeinsame Entrichtung der Abgaben und Verköstigung des Gärtners. Eventuelle Anordnungen oder Änderungen stehen allein ihm zu. 4. Die zum Stammgut gehörigen Güter wird der Rentbeamte zu verpachten trachten, gelingt dies nicht, so übernimmt die Gemeinschaft auch diese gegen einen billigen Pachtzins, der dem Stammherrn jeweils auf Martini entrichtet wird. Die in den Verpachtungen ausbedungenen Fronfuhren behält sich der Stammherr vor. Werden zum Bau oder Verbesserung der Schlossgüter weitere Fuhren notwendig, so sollen sie durch die gemeinsamen Pferde und Fuhren oder die Fronfuhren der gemeinsamen Lehenmeier geleistet werden. 5. Dem Beamten wird eine anständige Wohnung zugesichert, da aber derzeit kein entsprechendes Gebäude vorhanden ist, überläßt der Stammherr ihm auf drei Jahre, vom 1. Juni (18)29 an, den 3. Stock des Schlosses mit Ausnahme des Arbeitszimmers, dazu die Küche im mittleren Stock und den nötigen Keller usw. unentgeltlich. Da er aber eventuell die Wohnung selbst beziehen muss, haben sich die Brüder geeinigt, dem Ältesten die Vollmacht zu erteilen, durch Tausch oder Veräußerung ihres gemeinsamem Meierhofs in Rust ein möglichst nahe am Schlosshof zu Rust stehendes Haus zu erwerben, dieses abzureißen und entsprechend aufzubauen, alles auf gemeinsame Kosten. 6. Ist dieses Haus fertig und befinden sich von gemeinschaftlichen Einrichtungen nur noch die Wohnung für das weibliche Gesinde und den Jäger sowie die Gesindestube und der Fruchtspeicher im Schloss und erscheinen den Brüdern dann die zu entrichtenden Gelder zu hoch, so können sie mit dem Stammherrn darüber verhandeln. 7. Soweit nicht anderweitig geregelt, obliegt dem Stammherrn der Unterhalt des Schlossgebäudes sowie der Tore, Brücken, Schloss- und Gartenmauern allein. 8. Die beiden Brunnen auf dem Viehhof und vor dem Schlossgebäude sind gemeinsam zu unterhalten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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