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Verordnung betreffend die Hebegebühren bei den von Zinsen inländischer Kreditoren und den Besoldungen und Pensionen in Abzug gebrachten, sowohl fiskalischen, als auch Landkriegskosten-Extra-Steuern
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Verordnung betreffend die Hebegebühren bei den von Zinsen inländischer Kreditoren und den Besoldungen und Pensionen in Abzug gebrachten, sowohl fiskalischen, als auch Landkriegskosten-Extra-Steuern
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
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Gießen, 1816 Mai 10
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