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Wenn in der Sentenz à qua eine vorgehende Erkenntnis bestätigt wird, ist auch diese letztere bei der Appellationseinführung einzureichen. In dem Berufungslibell sollen sich die Advokaten anstatt der Geschichtserzählung nicht bloß auf vorhergehende Akten beziehen

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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