Schiedsspruch der Grundherrschaften zwischen Hans Vischer und Hans Gumpelin zu Jckelheim wegen den zwischen des Letzteren Scheuer und des Erstern Behausung herausfließenden Wasserflusses: Darnach soll Gumpelin das Wasser auf angegebene Weise durch Röhren, Rinnen und Gräben in seinen Garten leiten. - Grundherrschaften: Herr Philips von Altdorff genannt Wolschlager, DO-Komtur zu Virnssperg (für Vischer), und Herrn Hans Rietter zu Kornburg, wohnhaft zu Nürnberg, - dieser vertreten durch seinen Kastner Fridrich Burtzel Bürger zu Windssheim.

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Staatsarchiv Nürnberg