Justizamt Reinsdorf (Bestand)
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Z 80 (Benutzungsort: Dessau)
Landesarchiv Sachsen-Anhalt (Archivtektonik) >> 03. Land Anhalt und territoriale Vorgänger (941 - 1945) >> 03.02. Anhaltische Teilfürstentümer 1603 - 1848 >> 03.02.03. Anhalt-Köthen (1603/06 - 1848) >> Z 75 - 84 Ämter, Distriktsnotariate und Stadtgerichte
1796 - 1865
Findhilfsmittel: vorläufiger Stand
Registraturbildner: Im 16. Jahrhundert setzte sich in Anhalt eine Ämterverfassung durch. Den Ämtern stand ein Amtmann vor, der wirtschaftlich-polizeiliche, jurisdiktionelle und finanzielle Funktionen hatte. Er führte u.a. die Personalaufsicht, verwaltete Einnahmen und Ausgaben, hatte für Grenzregulierungen in den Feldmarken und Wegebesserungen zu sorgen und beaufsichtigte Forsten und Fischereien. Er war für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit zuständig.
Der Amtmann wirkte als Untersuchungsrichter in erster Instanz, der gleichzeitig gerichtliche Vollziehungsgewalt sowie das Recht zur Urteilsverkündung besaß.
Das Fürstentum Anhalt-Köthen bestand ursprünglich aus den Ämtern Köthen, Nienburg, Wulfen und Warmsdorf sowie einigen Gerichtsdörfern. Aus der Zerbster Landesteilung 1797 fielen die Ämter Roßlau, Lindau und Dornburg an Anhalt-Köthen.
1811 wurde im Fürstentum eine Justizorganisation nach französischem Vorbild eingeführt, was auf der unteren Ebene zur Einteilung des Landes in die sechs Distrikte Köthen, Wulfen, Nienburg, Warmsdorf, Roßlau und Lindau führte. Bereits 1812 wurde die neue Staats- und Justizverfassung wieder aufgehoben. An die Stelle der sechs Distrikte traten das Stadtgericht Köthen und die Justizämter: Köthen, Reinsdorf, Wulfen, Nienburg, Warmsdorf und Roßlau.
Die Justizämter übten in ihrem Bezirk die Zivil- und die Kriminalgerichtsbarkeit in der ersten Instanz aus, beaufsichtigten die Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, besorgten das Hypotheken-, Lehn- und Erbzinswesen und Vormundschaftssachen, beaufsichtigten das Polizei- und Konskriptionswesen sowie die Einquartierung fremder Truppen.
Gleichzeitig bildeten die Justizamtleute mit dem Superintendenten die Kirchenkommission zur Beaufsichtigung der Kirchen und Schulen.
Das Justizamt Reinsdorf wurde aus den ehemaligen fürstlichen Gerichten zu Reinsdorf, Görzig, Glauzig, Hohnsdorf, Gnetsch, Cosa und Fernsdorf sowie aus den adligen Gerichten zu Großweißandt, Kleinweißandt, Cösitz und Zeundorf und einigen Dörfern des ehemaligen Amtes Köthen gebildet.
Die im Zuge der Revolution von 1848/49 erlassene Gemeindeordnung für die Herzogtümer Anhalt-Dessau und -Köthen vom 24.02.1849 führte zur Auflösung der Justizamtsbezirke auf der unteren Ebene und zur Bildung der Kreise Dessau, Köthen und Zerbst. Die Verwaltungsaufgaben der ehemaligen Justizämter wurden nunmehr von den neu gebildeten Kreisdirektionen, die jurisdiktionellen Funktionen von Kreisgerichten und Kreisgerichtskommissionen übernommen.
Bestandsinformationen: Akten des Justizamts Reinsdorf wurden Ende des 19. Jahrhunderts von dem 1872 neu gegründeten Anhaltischen Haus- und Staatsarchiv Zerbst übernommen und dort unabhängig von ihrer Provenienz gemeinsam mit den Akten der anderen Anhalt-Köthener Hof- und Staatsbehörden in den neu gebildeten Pertinenzbestand "Abteilung Köthen" integriert, der in dieser Ordnung noch heute unter der Bestandssignatur Z 70 überliefert ist.
Weitere Übergaben von Justizamtsakten durch die anhaltischen Behörden und Amtsgerichte erfolgten in den 20er/30er Jahren des 20. Jahrhunderts an das Anhaltische Staatsarchiv Zerbst. Die in den Abgaben ermittelten Akten der Provenienz "Justizamt Reinsdorf" wurden zu dem vorliegenden Provenienzbestand formiert.
Registraturbildner: Im 16. Jahrhundert setzte sich in Anhalt eine Ämterverfassung durch. Den Ämtern stand ein Amtmann vor, der wirtschaftlich-polizeiliche, jurisdiktionelle und finanzielle Funktionen hatte. Er führte u.a. die Personalaufsicht, verwaltete Einnahmen und Ausgaben, hatte für Grenzregulierungen in den Feldmarken und Wegebesserungen zu sorgen und beaufsichtigte Forsten und Fischereien. Er war für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit zuständig.
Der Amtmann wirkte als Untersuchungsrichter in erster Instanz, der gleichzeitig gerichtliche Vollziehungsgewalt sowie das Recht zur Urteilsverkündung besaß.
Das Fürstentum Anhalt-Köthen bestand ursprünglich aus den Ämtern Köthen, Nienburg, Wulfen und Warmsdorf sowie einigen Gerichtsdörfern. Aus der Zerbster Landesteilung 1797 fielen die Ämter Roßlau, Lindau und Dornburg an Anhalt-Köthen.
1811 wurde im Fürstentum eine Justizorganisation nach französischem Vorbild eingeführt, was auf der unteren Ebene zur Einteilung des Landes in die sechs Distrikte Köthen, Wulfen, Nienburg, Warmsdorf, Roßlau und Lindau führte. Bereits 1812 wurde die neue Staats- und Justizverfassung wieder aufgehoben. An die Stelle der sechs Distrikte traten das Stadtgericht Köthen und die Justizämter: Köthen, Reinsdorf, Wulfen, Nienburg, Warmsdorf und Roßlau.
Die Justizämter übten in ihrem Bezirk die Zivil- und die Kriminalgerichtsbarkeit in der ersten Instanz aus, beaufsichtigten die Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, besorgten das Hypotheken-, Lehn- und Erbzinswesen und Vormundschaftssachen, beaufsichtigten das Polizei- und Konskriptionswesen sowie die Einquartierung fremder Truppen.
Gleichzeitig bildeten die Justizamtleute mit dem Superintendenten die Kirchenkommission zur Beaufsichtigung der Kirchen und Schulen.
Das Justizamt Reinsdorf wurde aus den ehemaligen fürstlichen Gerichten zu Reinsdorf, Görzig, Glauzig, Hohnsdorf, Gnetsch, Cosa und Fernsdorf sowie aus den adligen Gerichten zu Großweißandt, Kleinweißandt, Cösitz und Zeundorf und einigen Dörfern des ehemaligen Amtes Köthen gebildet.
Die im Zuge der Revolution von 1848/49 erlassene Gemeindeordnung für die Herzogtümer Anhalt-Dessau und -Köthen vom 24.02.1849 führte zur Auflösung der Justizamtsbezirke auf der unteren Ebene und zur Bildung der Kreise Dessau, Köthen und Zerbst. Die Verwaltungsaufgaben der ehemaligen Justizämter wurden nunmehr von den neu gebildeten Kreisdirektionen, die jurisdiktionellen Funktionen von Kreisgerichten und Kreisgerichtskommissionen übernommen.
Bestandsinformationen: Akten des Justizamts Reinsdorf wurden Ende des 19. Jahrhunderts von dem 1872 neu gegründeten Anhaltischen Haus- und Staatsarchiv Zerbst übernommen und dort unabhängig von ihrer Provenienz gemeinsam mit den Akten der anderen Anhalt-Köthener Hof- und Staatsbehörden in den neu gebildeten Pertinenzbestand "Abteilung Köthen" integriert, der in dieser Ordnung noch heute unter der Bestandssignatur Z 70 überliefert ist.
Weitere Übergaben von Justizamtsakten durch die anhaltischen Behörden und Amtsgerichte erfolgten in den 20er/30er Jahren des 20. Jahrhunderts an das Anhaltische Staatsarchiv Zerbst. Die in den Abgaben ermittelten Akten der Provenienz "Justizamt Reinsdorf" wurden zu dem vorliegenden Provenienzbestand formiert.
Laufmeter: 2.1
Bestand
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
14.04.2025, 08:12 MESZ