Gördt Nobis genannt Hennissen und Kons. erhoben nach dem Tod des Rutger Steltmans und seines Enkels Johann Steltmans als nächste Kognaten Ansprüche auf den Steltmans Hof. Rutger Stockmans genannt Steltmans hatte diesen Hof unter dem Vorbehalt der lebenslangen Leibzucht für sich selbst an Theis Knops abgetreten, den zweiten Ehemann der Elisabeth Bauwens, die zuvor mit Dionys Steltmans, dem verstorbenen Sohn des Rutger Steltmans verheiratet gewesen war. Theis Knops sollte diesen Hof jedoch an Johann Steltmans, den Sohn von Dionys und Elisabeth Bauwens, abtreten, wenn dieser das Volljährigkeitsalter erreiche. Sowohl Rutger Steltmans als auch Johann Steltmans verstarben jedoch, bevor der Enkel volljährig war. Gördt Nobis genannt Hennissen und Kons. beanspruchten den Hof als Erbstockgut und sprechen Elisabeth Bauwens und Theis Knops lediglich ein Leibzuchtrecht zu. Sie sei daher nicht berechtigt gewesen, Teile des Hofes zu veräußern. Das Gericht zu Weert fällte ein Urteil zugunsten des Klägers Gördt Nobis genannt Hennissen, das ihm das Erbstockrecht zuspricht und die Redintegration der veräußerten Besitzteile anordnet. Gegen diese Entscheidung appellierte der Beklagte Theis Knops ohne Erfolg zunächst an das Gericht zu Wessem und dann an den königlichen Schöffenstuhl zu Aachen. Gegen das Urteil des Aachener Schöffenstuhls wendet er sich an das RKG. Nach einer Prozeßpause von 1652 bis 1654 bitten beide Parteien um ein Urteil. Mit RKG-Urteil vom 1.6.1655 werden die Urteile der Vorinstanzen bestätigt. Die Exekution verzögert sich jedoch, da der Appellat behauptet, das Urteil sei nicht insinuiert worden. Am 8.2.1658 ergeht wegen dieser Verzögerung ein RKG- mandatum ad exequendum.