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Wenn um eine Frist zur Legitimation gebeten wird, sollen rechtliche Verhinderungsursachen angeführt und bescheinigt werden
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E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> I Justizangelegenheiten >> I.3 Gerichtsorganisation und Zuständigkeit, Geschäftsgang >> I.3.1 Allgemeine Vorschriften, Vorladung, Eidesleistung, Fristen
Darmstadt, 1795 März 10
Sachakte
Identifikation: Fundstelle (Blatt / Seite): Seite 17 Nr. 12
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