Melchior Mentzing aus Münsingen, wegen Wildfrevels im herzoglichen Forst gef., jedoch nach seinem Geständnis und auf sein Gnadengesuch hin mit der Auflage freigel., seinem Landesherrn einen Abtrag von 10 fl zu bezahlen, schwört U. und gelobt eidlich, den gen. Artikel zu befolgen, auch zeitlebens keinerlei Waidwerk mehr zu treiben, noch anderen dabei zu helfen oder dazu zu raten. Im Falle des Bruchs dieser Verschreibung oder der Verheimlichung von Jagdvergehen und Wildschützen soll er der Herrschaft mit 20 fl verfallen sein. Er stellt seinen Bruder Balthasar Mentzing aus Bernloch als Bürgen, der sich verpflichtet, für die gen. Summen aufzukommen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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