Zum Zusammenhang siehe RKG 4437 (P 704/2324). Die kurkölnische Regierung hatte dem Kellner aufgegeben, die Einnahmen aus dem strittigen Hof Merten (bei Brühl) vorerst einzunehmen. Während der Kläger darin einen gewaltsamen Eingriff in seine possessio, nämlich die Fortdauer der Immission bis zum Austrag des Appellationsverfahrens, sieht und dagegen das Mandat erwirkt, erklärt der kurfürstliche Anwalt, die Anordnung stehe in keinem Zusammenhang mit dem Appellationsprozeß, vielmehr würden allgemein alle Immissionen, die sich auf zu Lasten des Erzbischofs lautende Schuldverschreibungen gründeten, untersucht. Der Kläger sei aufgefordert worden, seine diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen. Ihm stehe es frei, dagegen Rechtsmittel einzulegen. Dabei müsse aber der Instanzenzug gewahrt bleiben. Er bestreitet daher die Möglichkeit, in der Sache das RKG anzurufen. Der Kläger suchte durch Schreiben des Erzbischofs zu belegen, daß der beklagte Vorgang nicht im kurfürstlichen Auftrag, sondern sogar gegen dessen Willen erfolgt sei, später wurde der (neue) Erzbischof als Mitschuldiger des fortdauernden Besitzentzuges bezeichnet. Nach dem Tode des Anwaltes der Beklagten wurde zunächst auf Citatio ad reassumendum gegen den Erzbischof (10. Juni und 18. September 1600) und dann auf Rufen gegen die Beklagten (12. Januar 1601) erkannt. Mit Urteil vom 4. Juni 1602 wurde das Mandat aufgehoben, dem Kläger aber freigestellt, seine Forderung am RKG anzubringen. Es folgen ein Complet- und ein Visum-Vermerk von 1608.