Es wird bekundet, dass nach dem Tod Johann Hartmanns von Hutten zu Steckelberg als letztem männlichen Angehörigen der Familie von Hutten 1704 [Jan...
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2191
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1721-1730
1728 August 14
Ausfertigung, Papier, zwei aufgedrückte Lacksiegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geschehen Franckforth am Main den den [!] 14ten Augusti 1725
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Es wird bekundet, dass nach dem Tod Johann Hartmanns von Hutten zu Steckelberg als letztem männlichen Angehörigen der Familie von Hutten 1704 [Januar 14] [vgl. Nr. 2076] vom Kloster Fulda die Lehngüter Johann Hartmanns in Sannerz (Sandertz) eingezogen wurden und es in der Folge zu Streitigkeiten über die Pfarrrechte, die Gerichtsbarkeit sowie die Grenze in Sannerz kam. Die Streitigkeiten wurden von dem verstorbenen Konstantin [von Buttlar], Abt von Fulda, und den Brüdern Philipp August Freiherr von Degenfeld und Christoph Martin Graf von Degenfeld 1724 Juli 14 (sub dato Fulda den 14ten Iulii 1724) in einem Vergleich gütlich beigelegt [vgl. Nr. 2163]. Den Brüdern von Degenfeld gehört ein kleiner Wald, genannt das Hoheholz oder Eichenholz, mit einer vermessenen Größe von 97,5 Äckern bzw. Morgen und 31 Quadratruten, der auf Fuldaer Gebiet in der Gemarkung Herolz liegt. In dem Wald besitzen sowohl die Gemeinde Herolz als auch der in der Gerlingsmühle wohnende Müller der von Degenfeld Weide- und Mastrechte. Über diese Rechte kam es wiederholt zu Streitigkeiten, die bereits 1702 Januar 17 (den 17ten Ianuarii 1702) Gegenstand eines Vergleichs waren [vgl. Nr. 2066, Nr. 2067]. Zur Vermeidung erneuter Streitigkeiten zwischen dem Müller der Gerlingsmühle und der Gemeinde Herolz haben sich die Brüder von Degenfeld entschieden, den Wald an das Kloster Fulda zu verkaufen. Vom Verkauf ist ein kleiner Teil des Waldes in der Größe von siebeneinhalb Acker bzw. Morgen und 31 Quadratruten ausgenommen; dieser Teil grenzt an die Gerlingsmühle an und wird der Mühle zugeteilt. Die Kaufsumme beträgt insgesamt 1000 rheinische Gulden, jeder Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzern. Das Kloster bezahlt nur einen Teil der Summe, da es lediglich 90 Morgen Wald erwirbt; der Anteil des Klosters an der Kaufsumme beträgt 921 Gulden und 11 Groschen. Den Anteil der restlichen siebeneinhalb Morgen und 31 Quadratruten übernimmt Adam Waßer, der jetzige Müller der Gerlingsmühle; sein Anteil an der Kaufsumme beträgt 78 Gulden und 49 Groschen. Die Brüder von Degenfeld haben Adam Waßer zugesagt, dass die verkaufte Waldfläche dauerhaft zur Mühle gehört. Adam Waßer und seine Erben haben die alleinigen Weide-, Holz- und Mastrechte in dem Waldstück. Der Fahrweg, der in dem Waldstück liegt, darf jedoch von jedermann benutzt werden. Adam Waßer hat auf alle Ansprüche auf die Nutzung des ehemaligen kompletten Waldstücks verzichtet. Das Kloster Fulda hat Adam Waßer und seinen Erben den Schutz seiner Nutzungsrechte in dem ihm zugeteilten Waldstücks zugesagt. Adam Waßer darf den Wald in Ackerland umwandeln; das Kloster Fulda hat sich für diesen Fall den Zehnt vorbehalten; von sonstigen Abgaben ist Adam Waßer hingegen dauerhaft befreit. Die Brüder von Degenfeld treten das 90 Morgen umfassende Waldstück dauerhaft an [Adolf von Dalberg], Abt von Fulda, ab, weisen ihn in den Besitz des Waldstücks ein und leisten Währschaft. Die vereinbarte Kaufsumme haben die Brüder von Abt [Adolf] erhalten. Sie verzichten auf die Einlegung jedweder Rechtsmittel gegen dieses Rechtsgeschäft. Ankündigung der Unterfertigung. Siegelankündigung. Handlungsort: Frankfurt am Main. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4 und 5, Seite 6, Rückseite; Siegel: Lacksiegel 1, Lacksiegel 2)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Philip August freyherr / von Degenfeldt / manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Christoph Martin / graff / von Degenfeldt / Schonburg / manu propria)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Philipp August von Degenfeld, Christoph Martin Graf von Degenfeld-Schonburg
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Es wird bekundet, dass nach dem Tod Johann Hartmanns von Hutten zu Steckelberg als letztem männlichen Angehörigen der Familie von Hutten 1704 [Januar 14] [vgl. Nr. 2076] vom Kloster Fulda die Lehngüter Johann Hartmanns in Sannerz (Sandertz) eingezogen wurden und es in der Folge zu Streitigkeiten über die Pfarrrechte, die Gerichtsbarkeit sowie die Grenze in Sannerz kam. Die Streitigkeiten wurden von dem verstorbenen Konstantin [von Buttlar], Abt von Fulda, und den Brüdern Philipp August Freiherr von Degenfeld und Christoph Martin Graf von Degenfeld 1724 Juli 14 (sub dato Fulda den 14ten Iulii 1724) in einem Vergleich gütlich beigelegt [vgl. Nr. 2163]. Den Brüdern von Degenfeld gehört ein kleiner Wald, genannt das Hoheholz oder Eichenholz, mit einer vermessenen Größe von 97,5 Äckern bzw. Morgen und 31 Quadratruten, der auf Fuldaer Gebiet in der Gemarkung Herolz liegt. In dem Wald besitzen sowohl die Gemeinde Herolz als auch der in der Gerlingsmühle wohnende Müller der von Degenfeld Weide- und Mastrechte. Über diese Rechte kam es wiederholt zu Streitigkeiten, die bereits 1702 Januar 17 (den 17ten Ianuarii 1702) Gegenstand eines Vergleichs waren [vgl. Nr. 2066, Nr. 2067]. Zur Vermeidung erneuter Streitigkeiten zwischen dem Müller der Gerlingsmühle und der Gemeinde Herolz haben sich die Brüder von Degenfeld entschieden, den Wald an das Kloster Fulda zu verkaufen. Vom Verkauf ist ein kleiner Teil des Waldes in der Größe von siebeneinhalb Acker bzw. Morgen und 31 Quadratruten ausgenommen; dieser Teil grenzt an die Gerlingsmühle an und wird der Mühle zugeteilt. Die Kaufsumme beträgt insgesamt 1000 rheinische Gulden, jeder Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzern. Das Kloster bezahlt nur einen Teil der Summe, da es lediglich 90 Morgen Wald erwirbt; der Anteil des Klosters an der Kaufsumme beträgt 921 Gulden und 11 Groschen. Den Anteil der restlichen siebeneinhalb Morgen und 31 Quadratruten übernimmt Adam Waßer, der jetzige Müller der Gerlingsmühle; sein Anteil an der Kaufsumme beträgt 78 Gulden und 49 Groschen. Die Brüder von Degenfeld haben Adam Waßer zugesagt, dass die verkaufte Waldfläche dauerhaft zur Mühle gehört. Adam Waßer und seine Erben haben die alleinigen Weide-, Holz- und Mastrechte in dem Waldstück. Der Fahrweg, der in dem Waldstück liegt, darf jedoch von jedermann benutzt werden. Adam Waßer hat auf alle Ansprüche auf die Nutzung des ehemaligen kompletten Waldstücks verzichtet. Das Kloster Fulda hat Adam Waßer und seinen Erben den Schutz seiner Nutzungsrechte in dem ihm zugeteilten Waldstücks zugesagt. Adam Waßer darf den Wald in Ackerland umwandeln; das Kloster Fulda hat sich für diesen Fall den Zehnt vorbehalten; von sonstigen Abgaben ist Adam Waßer hingegen dauerhaft befreit. Die Brüder von Degenfeld treten das 90 Morgen umfassende Waldstück dauerhaft an [Adolf von Dalberg], Abt von Fulda, ab, weisen ihn in den Besitz des Waldstücks ein und leisten Währschaft. Die vereinbarte Kaufsumme haben die Brüder von Abt [Adolf] erhalten. Sie verzichten auf die Einlegung jedweder Rechtsmittel gegen dieses Rechtsgeschäft. Ankündigung der Unterfertigung. Siegelankündigung. Handlungsort: Frankfurt am Main. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4 und 5, Seite 6, Rückseite; Siegel: Lacksiegel 1, Lacksiegel 2)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Philip August freyherr / von Degenfeldt / manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Christoph Martin / graff / von Degenfeldt / Schonburg / manu propria)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Philipp August von Degenfeld, Christoph Martin Graf von Degenfeld-Schonburg
In der Datumszeile wurde (den 14ten Augusti 1725) nachträglich hinzugefügt.
Vgl. Nr. 2066, 2067, 2076 und 2163.
Mit Holzrecht ist das Waldnutzungsrecht gemeint, vgl. DRW V, Sp. 1507.
Vgl. Nr. 2066, 2067, 2076 und 2163.
Mit Holzrecht ist das Waldnutzungsrecht gemeint, vgl. DRW V, Sp. 1507.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ
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