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Verordnung: Den Zünften und Zunftgenossen soll immer wieder eingeschärft werden, dass die Kinder armer Untertanen zum Beispiel beim Aufdingen zur Lehre und beim Lossprechen unterstützt werden sollen (ein Überweisungsschreiben an bei)
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Verordnung: Den Zünften und Zunftgenossen soll immer wieder eingeschärft werden, dass die Kinder armer Untertanen zum Beispiel beim Aufdingen zur Lehre und beim Lossprechen unterstützt werden sollen (ein Überweisungsschreiben an bei)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> V Handel und Gewerbe >> V.5 Gewerbe >> V.5.6 Zünfte und Innungen
Gießen, 1787 Februar 7
Sachakte
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