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Verordnung: Den Zünften und Zunftgenossen soll immer wieder eingeschärft werden, dass die Kinder armer Untertanen zum Beispiel beim Aufdingen zur Lehre und beim Lossprechen unterstützt werden sollen (ein Überweisungsschreiben an bei)
Verordnung: Den Zünften und Zunftgenossen soll immer wieder eingeschärft werden, dass die Kinder armer Untertanen zum Beispiel beim Aufdingen zur Lehre und beim Lossprechen unterstützt werden sollen (ein Überweisungsschreiben an bei)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> V Handel und Gewerbe >> V.5 Gewerbe >> V.5.6 Zünfte und Innungen
Gießen, 1787 Februar 7
Sachakte
nur Xerokopien
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