Johann (Johanns) Nuene, Pfarrer in Crainfeld [Lkr. Lauterbach] (Creyenfelt) und Statthalter der Pfarrkirche in Fulda, Berthold (Berldt) Kothe, Pfa...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1431-1440
1437 August 30
Ausfertigung, Papier, drei auf der Rückseite aufgedrückte Papiersiegel (Siegel Nr. 2 und Siegel Nr. 3 fehlen)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Datum anno Domini millesimo quadringentesimo tricesimo septimo uff Fritag nehest nach decollacionis Iohannis Baptiste
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann (Johanns) Nuene, Pfarrer in Crainfeld [Lkr. Lauterbach] (Creyenfelt) und Statthalter der Pfarrkirche in Fulda, Berthold (Berldt) Kothe, Pfarrer in Reichenbach und Berthold (Berldt) Reymolt, Pfarrer in Hainbach (Heynbach) sowie Schultheiß Johann (Henne) Kemerer, Johann (Hans) Jarmann und Johann (Hans) von Sachsen (Sassen), Schöffen des Gerichts genannt bei der Münze in Fulda, berichten von einem Streit zwischen dem Konvent von Fulda und dem ehemaligen Seelgeräter des Konvents, Johann (Johannsz) von Aula, wegen dessen Abrechnung. Beide Seiten erklären, den Schiedsspruch der Schöffen einzuhalten. Beide Seiten werden verpflichtet, sich zu vertragen und keine Rache aneinander zu nehmen. Im Einzelnen fordern die Streitparteien Folgendes: Johann von Aula fordert vom Konvent 160 Gulden; acht Gulden Zins für das Geld, das er für Hersfeld geborgt hat; Einigung wegen des Getränks, das er wegen des Seelgeräts in der Kellerei erhalten soll; die Verzinsung der 110 Schock [Groschen], die er ihnen für ein Jahr erlassen hat. Der Konvent verlangt von Johann zwölfeinhalb Mark Silber, die der Dekan von Fulda eingenommen hat und für die Johann Bürge ist; 15 Schock Groschen (geschock kraschin), die Johann wegen einer Reise schuldet; was noch an Roggen und Hafer aussteht, soll Johann auf eigene Kosten heranschaffen; für ein Pferd, das er in den vergangenen Jahren haben sollte, aber nicht hatte, soll er dem Konvent 15 Viertel Hafer erlassen; für verkaufte Erträge soll Johann nicht mehr berechnen, als er eingenommen hat. Nach der Anhörung beider Seiten kommen die Schiedsleute zu folgender Entscheidung: Der Konvent soll Johann von Aula bis nächsten Michaelis [September 29] 110 Gulden zahlen; sollte der Konvent mit der Zahlung in Verzug kommen, soll Johann der Fuldaer Hof in Hainbach, den jetzt Johann (Hennchin) Bart bewirtschaftet, mit allem Zubehör und aller Verfügungsgewalt verpfändet werden. Die Erträge und Einkünfte innerhalb eines Jahres von Michaelis an soll Johann erhalten und an Allerheiligenabend [Oktober 31] auf dem Markt in Fulda verkaufen. Alle Erlöse, die acht Gulden überschreiten, sollen für das Seelgerät des Klosters aufgewendet werden. Sollten die Erlöse geringer als acht Gulden sein, muss der neue Seelgeräter des Klosters die Differenz zu acht Gulden jedes Jahr an Michaelis an Johann zahlen. Dem Konvent wird ein jederzeitiges Rückkaufrecht für 110 Gulden zugestanden. Wird der Hof vor Walpurgis [Mai 1] ausgelöst, muss der Konvent nur 110 Gulden und vier Gulden Zins zahlen; wird er nach Walpurgis, aber vor Michaelis ausgelöst, müssen anstatt vier Gulden acht gezahlt werden. Johann von Aula soll dem Konvent helfen, von den zwölfeinhalb Mark Silber sieben Mark von den Herren von Breitenau zu erhalten; drei Mark und vier Lot hat Johann bereits von Johann [?] von (Merczin) eingelöst, die soll er behalten. Das restliche Silber sollen die Juden auslegen [?]. Das restliche Getreide, das Johann schuldet, sollen die Juden erhalten [?]. Was Johann dem Konvent von den Zinsleuten Fuldas anweist, soll der Konvent selbst eintreiben. Sollte Johann bis dahin noch Forderungen gegenüber jemand anders haben (ymands acht geligen), soll er diese selbst eintreiben und dann an den Konvent übergeben [?]. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Johann Nuene, [Johann Kemerer], [Johann von Sassen]
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann (Johanns) Nuene, Pfarrer in Crainfeld [Lkr. Lauterbach] (Creyenfelt) und Statthalter der Pfarrkirche in Fulda, Berthold (Berldt) Kothe, Pfarrer in Reichenbach und Berthold (Berldt) Reymolt, Pfarrer in Hainbach (Heynbach) sowie Schultheiß Johann (Henne) Kemerer, Johann (Hans) Jarmann und Johann (Hans) von Sachsen (Sassen), Schöffen des Gerichts genannt bei der Münze in Fulda, berichten von einem Streit zwischen dem Konvent von Fulda und dem ehemaligen Seelgeräter des Konvents, Johann (Johannsz) von Aula, wegen dessen Abrechnung. Beide Seiten erklären, den Schiedsspruch der Schöffen einzuhalten. Beide Seiten werden verpflichtet, sich zu vertragen und keine Rache aneinander zu nehmen. Im Einzelnen fordern die Streitparteien Folgendes: Johann von Aula fordert vom Konvent 160 Gulden; acht Gulden Zins für das Geld, das er für Hersfeld geborgt hat; Einigung wegen des Getränks, das er wegen des Seelgeräts in der Kellerei erhalten soll; die Verzinsung der 110 Schock [Groschen], die er ihnen für ein Jahr erlassen hat. Der Konvent verlangt von Johann zwölfeinhalb Mark Silber, die der Dekan von Fulda eingenommen hat und für die Johann Bürge ist; 15 Schock Groschen (geschock kraschin), die Johann wegen einer Reise schuldet; was noch an Roggen und Hafer aussteht, soll Johann auf eigene Kosten heranschaffen; für ein Pferd, das er in den vergangenen Jahren haben sollte, aber nicht hatte, soll er dem Konvent 15 Viertel Hafer erlassen; für verkaufte Erträge soll Johann nicht mehr berechnen, als er eingenommen hat. Nach der Anhörung beider Seiten kommen die Schiedsleute zu folgender Entscheidung: Der Konvent soll Johann von Aula bis nächsten Michaelis [September 29] 110 Gulden zahlen; sollte der Konvent mit der Zahlung in Verzug kommen, soll Johann der Fuldaer Hof in Hainbach, den jetzt Johann (Hennchin) Bart bewirtschaftet, mit allem Zubehör und aller Verfügungsgewalt verpfändet werden. Die Erträge und Einkünfte innerhalb eines Jahres von Michaelis an soll Johann erhalten und an Allerheiligenabend [Oktober 31] auf dem Markt in Fulda verkaufen. Alle Erlöse, die acht Gulden überschreiten, sollen für das Seelgerät des Klosters aufgewendet werden. Sollten die Erlöse geringer als acht Gulden sein, muss der neue Seelgeräter des Klosters die Differenz zu acht Gulden jedes Jahr an Michaelis an Johann zahlen. Dem Konvent wird ein jederzeitiges Rückkaufrecht für 110 Gulden zugestanden. Wird der Hof vor Walpurgis [Mai 1] ausgelöst, muss der Konvent nur 110 Gulden und vier Gulden Zins zahlen; wird er nach Walpurgis, aber vor Michaelis ausgelöst, müssen anstatt vier Gulden acht gezahlt werden. Johann von Aula soll dem Konvent helfen, von den zwölfeinhalb Mark Silber sieben Mark von den Herren von Breitenau zu erhalten; drei Mark und vier Lot hat Johann bereits von Johann [?] von (Merczin) eingelöst, die soll er behalten. Das restliche Silber sollen die Juden auslegen [?]. Das restliche Getreide, das Johann schuldet, sollen die Juden erhalten [?]. Was Johann dem Konvent von den Zinsleuten Fuldas anweist, soll der Konvent selbst eintreiben. Sollte Johann bis dahin noch Forderungen gegenüber jemand anders haben (ymands acht geligen), soll er diese selbst eintreiben und dann an den Konvent übergeben [?]. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Johann Nuene, [Johann Kemerer], [Johann von Sassen]
Die Formulierungen im letzten Abschnitt der Urkunde zu den Forderungen, die Fulda gegenüber Johann von Aula hat, sind sehr unklar; es scheint, als ob ein Verb vergessen worden wäre. Insgesamt lassen sich die Bestimmungen nicht ganz widerspruchsfrei deuten.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ
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