Der Kläger geht davon aus, daß die Herrschaften Büren (auch: Beuren), Ringelstein und Geist gemäß Familienverträgen an die nächsten männlichen Verwandten aus der Familie von Büren fallen müssen, während die Beklagten sie als testamentarisches Erbe von Inhabern für sich beanspruchen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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