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Die Grafen Philip v. Nassau-Saarbrücken, Johann und Philipp v. Katzenelnbogen, Thomas v. Rieneck, Johann und Gottfried v. Ziegenhain, Michael v. W...
B 3 Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft)
Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft) >> 1 Findbuch Demandt
1422 Juni 30
Ausfertigung Staatsarchiv Darmstadt, Wetterauer Grafenverein, Urkk. Mit den 13 Siegeln, deren Striffel von glz. Hand mit den Namen der Siegler beschriftet sind; Bruchstück einer Kopie Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv Nachtr. K. Akten Bd. 3; Ziegenhainer Repertorium V fol. 279v
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: 1422 tercia feria post Petri et Pauli apostolorum
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Die Grafen Philip v. Nassau-Saarbrücken, Johann und Philipp v. Katzenelnbogen, Thomas v. Rieneck, Johann und Gottfried v. Ziegenhain, Michael v. Wertheim und Bernhard und Johann v. Solms und die Herren Reinhard v. Hanau, Gottfried und Eberhard v. Eppstein und Diether v. Isenburg-Büdingen schließen zu Frieden und Wohlfahrt (besserunge) ihrer Lande und Leute folgende Einung: Während der Dauer ihrer Einung soll keiner den anderen befehden; sie sollen es vielmehr treulich miteinander meinen, sich ehren und fördern. Streitigkeiten, die schon vor Abschluss der Einung unter ihnen bestanden, brauchen nicht nach deren Bestimmungen beigelegt zu werden; das kann nach Belieben freundschaftlich oder rechtlich erfolgen, jedoch ist Fehde deswegen ausgeschlossen. Geraten die Aussteller oder einige von ihnen während der Einungsdauer in Streit, dann sollen die Betroffenen um Austrag ihrer Zwistigkeiten auf einem gütlichen Tage zu Hanau, Eppstein oder Usingen ersuchen, worauf sich die deswegen Angesprochenen binnen 14 Tagen in einer der drei genannten Städte dazu zur Verfügung stellen müssen. Die an den Streitigkeiten selbst nicht Beteiligten sollen gleichfalls dort erscheinen oder, wenn es sich um eine Sache handelt, in der man den Beklagten billigerweise für unschuldig hält, einen ihrer Räte oder Freunde dazu senden. Den zu dem Tage Gekommenen liegt es ob, die Sache gütlich beizulegen. Wegen der Punkte, die auf diese Weise nicht verglichen werden können, sollen beiden Parteien aus den Nichtbeteiligten einen Obermann wählen. Dieser muss die Wahl annehmen, wenn er sie nicht vorher eidlich abgeschworen hat; in diesem Fall sollen sie einen anderen wählen und ihm von beiden Seiten ihre Schiedsleute und Freunde beigeben. Der Kläger hat seine Forderungen binnen 14 Tagen in das Haus des von ihm Beklagten zu schicken, dieser innerhalb der nächsten 14 Tage darauf zu antworten und beide Schriftstücke dem Obermann innerhalb der selben 14 Tage in sein Haus zu senden. Auf Grund dieser Unterlagen sollen dann der Obermann und die übrigen Schiedsleute innerhalb des nächsten Monats die Entscheidung fällen, die von beiden Parteien zu befolgen und zu vollziehen ist. Hat einer von ihren Mannen, Burgmannen, Dienern oder Untersassen, die sie rechtlich zu vertreten befugt sind, oder ein zum Schilde geborener Edelmann an einen von ihnen eine Forderung, die auf einen vor dieser Einung vorgefallenen Streit zurückgeht, besteht keine Verpflichtung, sie gemäß den Einungsbestimmungen beizulegen. Der Fall kann nach Belieben freundschaftlich oder rechtlich ausgetragen werden, doch ist eine Fehde deshalb ausgeschlossen. Hat sich die Streitigkeit nach dem Einungsabschluss ereignet, soll wie oben verfahren werden. Wenn ein Mann, Burgmann, Diener oder Untersasse die so getroffene Entscheidung nicht annehmen und seinen Gegner schädigen will, soll er weder Hilfe, Frieden oder Geleit in den Schlössern, Landen und Gebieten der Aussteller haben noch irgendeine sonstige Unterstützung erhalten. Das gleiche Verfahren und Verhalten soll angewandt werden, wenn ihre Mannen, Burgmannen, Diener oder Hintersassen untereinander in Streitigkeiten geraten. Wird einer von den Ausstellern von einem anderen ohne vorheriges Vergleichsersuchen unrechtmäßig bekriegt oder geschädigt, dann sollen die anderen binnen 14 Tagen nach der vom Betroffenen an sie ergangenen Aufforderung in einer der genannten Städte, die ihnen bezeichnet worden ist, zusammenkommen oder einen bevollmächtigten Vertreter schicken, um zu beschließen, in welcher Weise. und mit welchen Kräften der Krieg geführt werden soll. Der durch die Mehrheit gefasste Beschluss muss unverzüglich ausgeführt werden. Wird einer von ihnen von einem anderen ohne vorheriges Vergleichsersuchen unmittelbar angegriffen (ubertzogen), dann sollen ihm alle anderen nach entsprechender Aufforderung unmittelbar und nach bestem Vermögen beistehen und helfen. Beschließen sie, einem von ihnen ihre Freunde und Diener zum täglichen Krieg zu schicken, dann soll jeder von ihnen die Kosten selber tragen; derjenige aber, dem sie zur Verfügung gestellt werden, hat dafür zu sorgen, dass sie dort, wo sie hingelegt werden, redlichen und wohlfeilen Kauf haben. Kriegsbeute wird nach der Zahl der an dem Unternehmen beteiligten Reisigen geteilt. Wird aber eine Stadt oder ein Schloss gewonnen, soll der Platz gemeinsam verbleiben, es sei denn, dass er Eigentum eines von ihnen und versetzt gewesen ist. In diesem Falle sollen sich die anderen mit einem der Anzahl ihrer an der Eroberung beteiligten Reisigen entsprechenden Anteil an der Pfandsumme begnügen. Geraten die Aussteller auf die genannte Weise in Fehden, darf keiner von ihnen ohne Wissen und Willen der anderen einen selbständigen Sühne- oder Friedensschluss vornehmen. Wird aber dem Hauptbeteiligten eine angemessene Sühne angeboten, ohne dass er sie annehmen will, dann ist er gleichwohl dazu verpfichtet, wenn die anderen oder die Mehrzahl von ihnen der Meinung sind, dass die angebotene Sühne hinreichend ist. Dauert ein solcher Krieg länger als diese Einung, bleiben sie für diesen Fall so lange weiter verbündet, bis der Krieg beendet und gesühnt ist. Wenn einer von den Verwandten oder Freunden der Aussteller dieser Einung beitreten will, dann muss er, wenn seine Aufnahme beschlossen ist, eine besiegelte Urkunde ausstellen, in der er eidlich gelobt, alle obigen Punkte dieser Einung zu halten (Am 15. September 1422 erklärte Graf Johann v. Wertheim, dieser Einung beigetreten zu sein. (Ausführung mit dem Siegel. ebendort. - Regest: Fabricius a. a. O. S. 208.)). Diese Einung und Freundschaft soll mit Datum dieser Urkunde beginnend sechs Jahre währen. Von diesem Bündnis sind ausgenommen der König, die Kurfürsten und ihre anderen Herren, denen sie eidlich verpflichtet sind. Die Aussteller beschwören alle Artikel dieser Einung, geloben sie zu halten und siegeln
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Regesten-Nr. 3145; Baur, Hessische Urkunden IV, 85 (zu Juli 1) und Fabricius, Die älteren Landfriedenseinungen der Wetterauer Grafen (Archiv für Hessische Geschichte NF 3 S. 204ff.)