Auf unserer Webseite werden neben den technisch erforderlichen Cookies noch Cookies zur statistischen Auswertung gesetzt. Sie können die Website auch ohne diese Cookies nutzen. Durch Klicken auf „Ich stimme zu“ erklären Sie sich einverstanden, dass wir Cookies zu Analyse-Zwecken setzen. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen hier einsehen und ändern.
Dietersheim: Ludwig v. Andernach und Else v. Mönchenheim, seine eheliche Hausfrau verkaufen Philipp Pfalzgraf bei Rhein und Kurfürst, ihren Viertt...
Anmelden
Um Merklisten nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst anmelden.
Urkunden der ehemaligen Provinz Rheinhessen >> 3 Orte, Buchstabe D >> 3.7 Dietersheim
1489 Dezember 13
Kurpfalz
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geben uf St. Lucien Tag 1489
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Dietersheim: Ludwig v. Andernach und Else v. Mönchenheim, seine eheliche Hausfrau verkaufen Philipp Pfalzgraf bei Rhein und Kurfürst, ihren Viertteil an Dietersheim dem Dorf auf der Nahe ob Bingen gelegen, daran Mainz ein Viertteil und Fritze v. Bechet zu Zinsperg in Lothringen das halbe hat, und geben ihm solchen ihren Teil mit Leuten, Gütern, Nutzen, Gefällen, Beden, Steuern, Zinsen, Zöllen, Geleiten, Weinschank, Pfarrrherrn, Hauptrechten, Gülten, Schutzkorne, Wiesegeld, Frucht, Wein, Gänse, Kappen, Hühner, Eier, alles was nutzet und zu Nutze zu bringen, dazu mit Vogteien, Gerichten, Zwinge und Bann, Herbergen, Weinschank, Atzung, Schatzung, Frondiensten, Bruchen, Freveln, Bußen nachfolg, auch mit der Margke, Wasserflüssen, Wein, Weide und Beholzung, Büschen, Wäldern, Feldern vnderzilen Weg, Stege, Straßen, Furten, Landgraben, Zinken, vnderzilen, Reinen, Steinen, Höfen, Häusern, Hofstatt, Äckern Wiesen, Weingarten, Garten und ger .... Mühlen, Mühlstatt, Jägerei, Fischerei, Schäferei, Petzen, ........ ?, Vogel .... , ........ auf Land und auf Wasser dort und hie diesseits der Nahe, ober und unter Erden, Heller und Hellerswert mitsamt aller Oberkeit, Freiheit, Herrlichkeit, Gewaltsame, Halsgerichten, Weggerichten, Geboten, Verboten, aller Erbschaftsgrund und Boden und aller Besserungen, wie das alles Namen haben mag benannts und unbenannts Grund und gradt nach hindangesetzt, und als sie das icht von andern zu lösen hatten, wenden sie auch auf die ehgenannten Käufer, also das gar nicht ausgenommen sei, wie sie das alles bisher ingehabt, besessen und genossen und zu tun gehabt haben möchten. Und ist dieser Kauf geschehen umb zweihundert mynner zehen Gulden