Erzherzog Ferdinand [II.] von Österreich (voller Titel) beurkundet, dass er Gall Schütz von Eutingertal auf seine Bitte, besonders aber wegen der ihm und dem Haus Österreich von seinem Vetter Gall Schütz von Eutingertal dem Aussteller geleisteten treuen und willigen Dienste, in seine und des Hauses Österreich besondere Gnade Schutz und Schirm aufgenommen hat. Gall Schütz von Eutingertal kann daraufhin alle und jede Gnade, Freiheit, Ehre, Würde, Vorteile, Rechte und Gerechtigkeiten nach Recht und Gewohnheit besitzen und benützen wie alle anderen, die sich mit Schutz und Schirm in der besonderen Gnade des Ausstellers und des Hauses Österreich befinden. Der Aussteller befiehlt allen Prälaten, Grafen, Freiherren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Landvögten, Vögten, Pflegern, Verwesern, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und allen anderen seinen geistlichen und weltlichen Untertanen und Getreuen, welcher Würde, welchen Standes und Wesens sie seien, dass sie die fürstlichen Gnade, die Freiheiten, die Versprechen und den Schutz und Schirm von Gall Schütz von Eutingertal nicht behindern, sondern ruhig gebrauchen, genießen und bestehen lassen sollen und ihm unter Androhung dabei keine Gewalt, Bedrängung, Beschwerung oder Beleidigung anzutun und das auch niemand anderem zu gestatten. Bei jeder Zuwiderhandlung ist eine Strafe von 10 Mark lötigem Gold zur Hälfte an die Kammer des Ausstellers und zur Hälfte an Gall Schütz von Eutingertal zu bezahlen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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