Anspruch auf Befreiung von der appellatischen Forderung über 400 Rtlr. nebst Zinsen seit 1587 und vom deshalb angelegten Arrest auf eine jährliche Rente von 169 Goldgulden der Appellantin, für die der Zoll bei Linz und Bonn als Pfand eingesetzt war. Das RKG bestätigte am 23. März 1623 das Urteil der Vorinstanz.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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