Am 14. Juli um 11 Uhr vormittags kommt zu Freiensteinau (Friensteina) in dem Dorf unter der Linde in Gegenwart des Notars Conrad Hengkis von Guden...
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251
Abt. 84, fasc. 2 Nr. 1
B 13 Urkunden der Familie Riedesel v. Eisenbach
Urkunden der Familie Riedesel v. Eisenbach >> 1451 - 1500
1457 Juli 14
Ausfertigung, Pergament (32,6 x 32,0 cm) mit aufgezeichnetem Notariatszeichen
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: "an dem fierzcehinden tage des monats g(e)na(n)t Julii"
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Am 14. Juli um 11 Uhr vormittags kommt zu Freiensteinau (Friensteina) in dem Dorf unter der Linde in Gegenwart des Notars Conrad Hengkis von Gudensberg (Gudenspergk) dessen lieder Herr, Ritter Hermann (II.) Riedesel, Erbmarschall vor das Gericht - besetzt durch Claus Jungher, Schultheißen, und die Schöffen Henrich Pipel, Heintze Roriche, Conczchen Ritter, Henne Kleinkauf (Cleinkauff), Concze Apt, Heincze Flache, Henne Glue, Concze Hene, Heincze Lingke, Concz Berttach, Henne Uda, und Henne Krebs (Krebes) - und lässt den Schultheißen in der gehegten Bank die Schöffen fragen, was sie ihm an Recht und Herrlichkeit im Gericht Freiensteinau wiesen. Die Schöffen beraten sich, kommen wieder und weisen Ritter Hermann und seinen Erben: das Gericht zu Freiensteinau, alle Gebote und Verbote von Gerichts wegen, den Gerichtslauf, alle Bußen und Brüche an und in dem Gericht- außer dem vierten Pfennig an der Buße, den die Hoelin haben-, die Wildbahn, soweit das Gericht geht- wenn ein Bauer (geburesman) Wildbret finge, so können sie ihn strafen. Sie weisen die Kirchenbach als ein gehegtes Wasser, das der Junker von Isenburg und Ritter Hermann mit ihren eigenen Fischern bestellen können. Werden die beiden Fischer in dem Wasser uneinigt, sodass einer den anderen totschlägt, so ist das Besthaupt Ritter Hermanns, wenn des Erschlagenen Haupt nach Freiensteinau zu fällt; fällt es auf die andere Seite, so ißt das Besthaupt des von Isenburg (Isenburgk). Auf eine weitere Frage Ritter Hermanns weisen die Schöffen als die Anwande des Gerichts: Das Gericht wendet an der Naxburg (Naxburgk) bis an die Trocken Luttere, von der Trocken Luttere bis an den Donnenfurtt und bis an die Kirchenbach.
Vermerke (Urkunde): Rückvermerk: "Weißthum des Gerichts Freyenstein de 1457"
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Henrich Hase, Johann von Fischborn (Fischbornn), Concze von Ehringshausen (Eringeshusen), Berllit von Kraluken (Cralugk), Concze von Storndorf (Storndorff), Heincze von Uttershausen (Utershusen), Jorge Feuerpfeil (Furphil), Peter Nachtrabe, Conczchen Gugeln, Peter Berttach, Heincze Glue und Conczchen Gerach und andere.
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Weitere Abschrift nachgewiesen: Müller, Hessische Weistürmer 40
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: - Regest: Becker, Urkundenbuch, Nr. 842 - Grimm, Weistürmer III 394.395
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Am 14. Juli um 11 Uhr vormittags kommt zu Freiensteinau (Friensteina) in dem Dorf unter der Linde in Gegenwart des Notars Conrad Hengkis von Gudensberg (Gudenspergk) dessen lieder Herr, Ritter Hermann (II.) Riedesel, Erbmarschall vor das Gericht - besetzt durch Claus Jungher, Schultheißen, und die Schöffen Henrich Pipel, Heintze Roriche, Conczchen Ritter, Henne Kleinkauf (Cleinkauff), Concze Apt, Heincze Flache, Henne Glue, Concze Hene, Heincze Lingke, Concz Berttach, Henne Uda, und Henne Krebs (Krebes) - und lässt den Schultheißen in der gehegten Bank die Schöffen fragen, was sie ihm an Recht und Herrlichkeit im Gericht Freiensteinau wiesen. Die Schöffen beraten sich, kommen wieder und weisen Ritter Hermann und seinen Erben: das Gericht zu Freiensteinau, alle Gebote und Verbote von Gerichts wegen, den Gerichtslauf, alle Bußen und Brüche an und in dem Gericht- außer dem vierten Pfennig an der Buße, den die Hoelin haben-, die Wildbahn, soweit das Gericht geht- wenn ein Bauer (geburesman) Wildbret finge, so können sie ihn strafen. Sie weisen die Kirchenbach als ein gehegtes Wasser, das der Junker von Isenburg und Ritter Hermann mit ihren eigenen Fischern bestellen können. Werden die beiden Fischer in dem Wasser uneinigt, sodass einer den anderen totschlägt, so ist das Besthaupt Ritter Hermanns, wenn des Erschlagenen Haupt nach Freiensteinau zu fällt; fällt es auf die andere Seite, so ißt das Besthaupt des von Isenburg (Isenburgk). Auf eine weitere Frage Ritter Hermanns weisen die Schöffen als die Anwande des Gerichts: Das Gericht wendet an der Naxburg (Naxburgk) bis an die Trocken Luttere, von der Trocken Luttere bis an den Donnenfurtt und bis an die Kirchenbach.
Vermerke (Urkunde): Rückvermerk: "Weißthum des Gerichts Freyenstein de 1457"
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Henrich Hase, Johann von Fischborn (Fischbornn), Concze von Ehringshausen (Eringeshusen), Berllit von Kraluken (Cralugk), Concze von Storndorf (Storndorff), Heincze von Uttershausen (Utershusen), Jorge Feuerpfeil (Furphil), Peter Nachtrabe, Conczchen Gugeln, Peter Berttach, Heincze Glue und Conczchen Gerach und andere.
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Weitere Abschrift nachgewiesen: Müller, Hessische Weistürmer 40
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: - Regest: Becker, Urkundenbuch, Nr. 842 - Grimm, Weistürmer III 394.395
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
01.07.2025, 13:40 MESZ
Namensnennung 4.0 International