Erbstreit, Einkindschaft. Es geht um das rund 40 Morgen umfassende Erbe des gemeinsamen Vaters beider Parteien. Die Appellaten berufen sich auf die bei der 2. Eheschließung des Vaters festgelegte Einkindschaft. Ihr Anspruch auf gleichen Anteil am Erbe wurde von den Vorinstanzen bestätigt. Die Appellanten wenden formale Fehler bei der Errichtung der Einkindschaft ein, so daß die in der jül. Reformationsordnung festgelegte Erbfolge eintrete, wonach die Kinder 1. Ehe alle während der Ehe erworbenen Güter sowie die von den Großeltern herrührenden Erbgüter, unabhängig davon, während welcher Ehe der Erbfall eintritt, allein haben sollen. Sie bezweifeln die Echtheit der Unterschrift des Großvaters auf dem Einkindschaftsvertrag, weisen auf das Fehlen der Unterschrift der Großmutter hin, ferner darauf, daß nicht, wie angeordnet, die Obrigkeit eingeschaltet worden sei, die zu prüfen habe, ob durch Errichtung der Einkindschaft die Interessen der Kinder 1. Ehe beeinträchtigt werden. Dies sei der Fall, da die 2. Frau ihres Vaters keine nennenswerten Güter in die Ehe gebracht habe. Die Appellaten erklären, durch die Rekognition des Einkindschaftsvertrages in der 1. Instanz hätten die Appellanten auch die Unterschrift anerkannt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Errichtung der Einkindschaft fänden in ihrem Fall keine Anwendung, da die Einkindschaft nicht vom Vater, sondern vom Großvater errichtet worden sei. Gegen den Hinweis der Appellanten, sie seien bereits dadurch geschädigt, daß ihr Vater als Leibzuchtinhaber während der 2. Ehe die von ihrer Mutter stammenden Güter (30 Morgen Land im Raum Euskirchen und Haus und Hof zu Merken) habe verfallen lassen bzw. die Abgaben dafür nicht entrichtet habe, so daß die Güter versteigert wurden, erklären sie, sich auf Rekonventionsforderungen, die in den Vorinstanzen nicht vorgebracht worden seien, nicht einlassen zu wollen. Das Verfahren der 2. Instanz an der Hofkanzlei sei zudem ein extrajudizial von den Parteien selbst, ohne Anwälte, geführtes Verfahren, bei dem die Appellationsmöglichkeiten an das RKG zumindest zweifelhaft seien.