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Hans Weber, B. zu Stuttgart, daselbst gef., weil er in seinem Hause oftmals Zechen und Gesellschaften gehalten und mit Schreien, Juchzen, Heulen, Gotteslästern und anderen Sachen seine ehrliche Nachbarschaft geärgert, auch mit Schelten, Fluchen und Beleidigungen unruhig gemacht hatte, jedoch auf seine Bitte begnadigt und mit der Auflage freigel., künftig von dergleichen Handlungen abzustehen, gelobt dies und schwört U.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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