Georg Elbs von Sausersberg ("Saußersperg") bekennt, daß Hans Gabriel Haan von Bleydegg ihm auf Lebenszeit Hof und Gut in Stockenweiler geliehen hat, das zuvor Hans Müller bestandsweise innehatte. Der Beliehene muß das Gut persönlich bewirtschaften und in gutem, ungeteilten Zustand halten. Er darf es nur mit einer Feuer- oder Herdstatt bewohnen und nichts daraus entfremden, insbesondere keine Eichen oder Tannen ohne Genehmigung des Verleihers fällen. Brenn- und Bauholz wird ihm gegebenenfalls zugewiesen. Er muß den Hof mit Roß und Vieh besetzen. Gras, Heu, Stroh und Mist darf er nicht veräußern, sondern nur für den Hof benutzen. Da im "Schwedischen Unwesen" die "fruchtbäum" verbrannt bzw. auf andere Weise abgegangen sind, wird er neue pflanzen. Wenn dann die Eicheln wohl geraten, muß er für den Verleiher zwei Schweine zusammen mit den eigenen in das "käß" oder Geäcker treiben. Diese Schweinehaltung wechselt jährlich mit den anderen Lehenleuten in Stockenweiler. Ein eventueller Abzug des Beliehenen soll nur Mitte März erfolgen. Der alte und der neue Lehenmann müssen sich dann in Gegenwart des Verleihers über die Zinszahlung vergleichen, damit der Verleiher zu Martini den Leiblehenzins vollständig bekommt. In der Ernte soll der alte Lehenmann das Getreide in die Scheuer des neuen führen und dort ausdreschen. Das Stroh und was aus der Wanne fällt, soll er dem Lehenhof überlassen. Anstelle des bisher üblichen Ehrschatzes von 100 fl hat der Beliehene versprochen, die Gebäude und Verzäunung des Guts in zwei Jahren auszubessern. Jährlich entrichtet er zu Martini als Leiblehengült 21 fl in Reichswährung. Bei Verletzung der Leihebedingungen und im Todesfall fällt das Gut heim. Es muß dann mit Mist, Gras, Heu, Stroh, Samen, Früchten und anderem zurückgegeben werden entsprechend dem Brauch in Stockenweiler.

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view